Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 3079/17)

 

Tenor

  • 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
  • 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
  • 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
  • 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

Sie hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Nichts anderes folgt aus den weiteren Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 16.10.2018. Diese Ausführungen hat der Senat, wie im genannten Schriftsatz der Klägerin angeregt (dort, S. 6 aE.), gewürdigt und die bisher dargelegte Einschätzung der Sach- und Rechtslage erneut überprüft.

I. Wie bereits im Beschluss vom 01.10.2018 ausgeführt, hat das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg, sondern hat das Landgericht richtig erkannt, dass die Klage unbegründet ist.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG herleiten.

Der Klägerin geht es entsprechend ihrem Antrag darum zu verhindern, dass durch die von der Beklagten errichtete Hochwasserschutzwand Niederschlagswasser auf das Grundstück der Klägerin gelenkt wird. Materiell-rechtlich steht der Klägerin aber ein darauf gerichteter Anspruch nicht zu.

a) Zwar sind Verstöße gegen § 37 Abs. 1 WHG rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum des Nachbarn, die einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB auslösen können (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 37 Rdn. 9).

b) Der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG dürfte jedoch hier bereits nicht eröffnet sein.

§ 37 Abs. 1 enthält Regelungen über das nachbarrechtliche Verhältnis von Oberlieger und Unterlieger (vgl. Czychowski/Reinhardt, aaO). § 37 Abs. 1 Satz 2 erfasst Fälle, in denen durch Maßnahmen auf einem höher gelegenen Grundstück der natürliche Abfluss zum Nachteil des tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O. Rdn. 18). Es geht also um Maßnahmen wie Ablauf verstärkende Flächenversiegelungen oder in Kanälen oder Gräben gesammelte und damit punktuell gesteigerte Ableitungen des wild abfließenden Wassers (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O. Rdz. 18).

Der Geltung des WHG unterliegt nach § 3 Nr. 1 WHG als oberirdisches Gewässer nicht nur das in Betten fließende Wasser und das aus Quellen zutage tretende Wasser, sondern auch das sonstige ungefasste Oberflächenwasser, also etwa auch Schmelzwasser oder Wasser aus Überschwemmungen (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O. Rdz. 12).

Daran gemessen liegt hier im Bau der Hochwasserschutzwand durch die Beklagte kein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 WHG.

aa) Durch die Schutzwand wird der natürliche Ablauf des vom Grundstück der Beklagten abfließenden Wassers nicht verändert.

Nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien hält die Beklagte durch die Schutzwand lediglich Wasser, das die Fortsetzung der ...straße entlang fließt, von den auf ihrem Grundstück stehenden Gebäuden, insbesondere von der Notaufnahme, fern. Gut erkennbar ist der Weg des ablaufenden Wassers auf dem vor Errichtung der Schutzwand aufgenommenen Lichtbild 1 des Anlagenkonvoluts B 4.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, verbietet es § 37 Abs. 1 WHG nicht, das eigene Grundstück vor Hochwasser zu schützen, das von dritter Seite heranfließt. Noch weniger lässt sich aus der Norm die Verpflichtung der Beklagten entnehmen, ihr Grundstück gewissermaßen als Hochwasserschutzgebiet für das Grundstück der Klägerin einzusetzen, das von dritter Seite heranfließendes Wasser aufnimmt und so vom Grundstück der Klägerin fernhält.

bb) Jedenfalls scheidet der klägerische Anspruch aus §§ 1004 BGB, 37 Abs. 1 Satz 2 WHG aus, weil es sich, worauf die Beklagte zutreffend wiederholt abgestellt hat, bei dem Wasser, gegen das die von der Beklagten erbaute Wand schützen soll, nicht um wild abfließendes Wasser i.S.v. § 37 Abs. 1 WHG, sondern um Abwasser i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG handelt.

Bei wild abfließendem Wasser i.S.v. § 37 Abs. 1 WHG handelt es sich um oberirdische Gewässer nach § 3 Abs. 1 WHG, also um ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser, außerdem - wie § 37 Abs. 4 WHG klarstellt - auch um wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt. Damit ist Niederschlagswasser von der Regelung erfasst, solange es nicht aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt und damit als Abwasser i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 W...

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