Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen Restwerklohnansprüche eines Insolvenzschuldners ist ausgeschlossen, wenn jene erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden. Aufrechnung mit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Schadensersatzansprüchen gegen Restwerklohnansprüche des Insolvenzschuldners
Leitsatz (amtlich)
Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen Restwerklohnansprüche einer Insolvenzschuldnerin ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen, wenn die Schadensersatzansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden.
Normenkette
InsO § 95 Abs. 1 S. 3; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.03.2010, Az: 7 O 1484/07, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.049,13 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 79 % und die Beklagte 21 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter eine Restwerklohnforderung der Schuldnerin aus einem VOB-Werkvertrag in Höhe von ursprünglich 11.512,13 EUR brutto für Sanitärarbeiten am Bauvorhaben Universität Tübingen geltend, i.H.v. 5.000,00 EUR netto gestützt auf die Vereinbarung einer Pauschale für Ablaufstörungen auf der Baustelle. Die Beklagte wendet ein, Teile der abgerechneten Leistung seien nicht erbracht worden, weitere Teile und die behauptete Pauschale seien nicht vereinbart gewesen. Gegen den ihrer Auffassung nach bestehenden Restwerklohnanspruch iHv 1.351,75 EUR hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen eines Wasserschadens an einem anderen Bauvorhaben, einer von der Schuldnerin in ihrem Auftrag errichteten Heizungsanlage in einem Mehrfamilienhaus in S-H, aufgerechnet und den überschießenden Betrag i.H.v. 12.320,60 EUR – beschränkt auf den Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung der Schuldnerin – im Wege der Widerklage geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage weitgehend stattgegeben. Die Schuldnerin habe ihre Leistung am Bauvorhaben Tübingen mangelfrei erbracht und prüffähig abgerechnet. Dem ursprünglichen Schlussrechnungsbetrag von 49.122,87 EUR sei der Betrag von 500,00 EUR für zwei streitige Nachträge über 1.052,70 EUR (Anlagen K 5 und 6) hinzuzurechnen, nachdem die Parteien dies in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2008 unstreitig gestellt hätten. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe von 5.000,00 EUR sei nicht entstanden, da der Kläger den Beweis einer solchen Vereinbarung am 17.02.2004 nicht geführt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei lediglich von der Vereinbarung eines Vorschusses in dieser Höhe zur Überbrückung von Liquiditätsproblemen auszugehen gewesen, der in der Schlussrechnung zu verrechnen gewesen sei. Vom Schlussrechnungsbetrag seien für nicht erbrachte Leistungen unter den Positionen N 1.7.12 bis N 2.14 insgesamt 1.280,19 EUR in Abzug zu bringen, so dass unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen ein Restbetrag von 3.049,13 EUR verbleibe. Dieser sei durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B erloschen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Wasserschaden am Bauvorhaben S-H auf einen Mangel, nämlich eine undichte Verbindungsstelle zwischen einer Heizungsleitung und einem T-Stück im Fußboden zurückzuführen sei, an der die Schuldnerin die Verpressung unterlassen habe. Eine Mangelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil die Schuldnerin die Beklagte nach Anzeige des Mangels darum gebeten hatte, die Beseitigung selbst vorzunehmen. Weder § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO noch § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO stünden der Aufrechenbarkeit entgegen.
Die Widerklage habe in der tenorierten Höhe Erfolg, weil die Beklagte als Inhaberin eines Schadense...