Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx (hiernach: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde vom AG Hamburg auf einen Eigenantrag der Schuldnerin v. 28.3.2006 mit Beschl. v. 13.4.2006 eröffnet. In der Zeit vom 20.12.2005 bis zum 6.3.2006 überwies die Schuldnerin auf das Privatkonto des Beklagten, ihres Gesellschafters und Geschäftsführers, insgesamt 47.188,99 EUR in 16 Teilzahlungen. Der Kläger hat die Überweisungen angefochten und begehrt milder am 30.12.2009 beim Landgericht eingegangenen und dem Beklagten am 19.2.2010 zugestellten Klage deren Rückgewähr.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, für die durch die Überweisungen der Schuldnerin ab dem 30.12.2005 an den Beklagten erbrachten Leistungen folge der Anspruch der Klägerin aus §§ 143, 130, 131 InsO. Die Zahlung i.H.v. 9.000 EUR v. 30.12.2005 sei nicht geschuldet gewesen, weil der Beklagte insoweit keinen Kostenerstattungs- oder Darlehensrückzahlungsanspruch in dieser Höhe gegen die Schuldnerin gehabt habe. Eine entsprechende Zahlung habe er nach seinem eigenen Vortrag erst am 10.2.2006 geleistet. Entsprechendes gelte für die Zahlung: der Schuldnerin an ihn i.H.v. 5.000 EUR v. 6.1.2006. Er habe vorgetragen, er habe erst nachfolgend, auf Rechnungen v. 18.1.2006 bzw. von Februar 2006 Leistungen an Gläubiger der Schuldnerin erbracht. Bei den übrigen Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten im Jahr 2006 habe es sich um Erstattungen bereits getätigter Aufwendungen des Beklagten gehandelt. Diese seien, selbst wenn unterstellt werde, dass es sich um kongruente Leistungen i.S.v. § 130 InsO gehandelt habe, anfechtbar. Es sei davon auszugehen, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt dieser Zahlungen zahlungsunfähig gewesen sei, weil sie einen erheblichen Teil der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten im maßgeblichen Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht getilgt habe. Die Behauptung des Beklagten, es hätten Mitte Dezember offene Forderungen von bis zu 1,5 Mio. EUR bestanden, die bis März 2006 beglichen worden seien, sei unerheblich, denn die eingehenden Leistungen hätten nicht dazu gereicht, die offenen Verbindlichkeiten zu bedienen. Insbesondere habe der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen immer wieder einspringen müssen, um laufende Lieferantenrechnungen für die Schuldnerin zu bedienen. Die gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin sprechende Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO habe der Beklagte nicht erschüttert. Hinsichtlich der Leistungen der Schuldnerin v. 20.12.2005 und 22.12.2005 folge der Anspruch des Klägers aus §§ 143, 133 InsO. Durch den Abzug der Gelder aus dem Vermögen der zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähigen Schuldnerin sei die Masse geschmälert und seien die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Zahlungen der Schuldnerin seien inkongruent gewesen. Die Leistungen seien unentgeltlich gewesen. Zu einer Aufrechnung mit - streitigen - Aufwendungserstattungsansprüchen sei der Beklagte nicht berechtigt, weil die Schuldnerin in dem Zeitpunkt, als sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüber gestanden hätten, zahlungsunfähig gewesen sei. Die Rückgewähransprüche aus § 143 InsO seien nicht verjährt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Er trägt vor, die Schuldnerin sei nicht überschuldet gewesen. Ein Überschuldungstatbestand sei unter Berücksichtigung des Eigenkapitals und der kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen nicht eingetreten. Unbestritten habe die Schuldnerin aufgrund deutlicher Ausweitung des Geschäftsvolumens Liquiditätsschwierigkeiten gehabt. Die aufgrund von Verzögerungen aufgetretene Liquiditätslücke sei ein normaler Vorgang gewesen. Daher seien Kontokorrentkredite in Anspruch genommen worden, die in ihrem Umfang auf die Hälfte des Umsatzvolumens abgestimmt gewesen seien, das die Schuldnerin tatsächlich erreicht habe. Er habe daher mit dem finanzierenden Kreditinstitut Gespräche geführt, um die Kontokorrentlinie dem gestiegenen Umsatzvolumen anzupassen und so die Liquiditätsenge zu beseitigen. Das finanzierende Institut habe eine externe Fortführungsprognose angefordert, die auch erstellt worden und zu einem positiven Ergebnis gekommen sei. Er sei daher in der sicheren Erwartung gewesen, von der Sparkasse xxx eine erweiterte Kreditlinie für die Schuldnerin zu erhalten, auf diese Weise die Liquiditätsenge bei der Schuldnerin zu beseitigen und die Gesellschaft erfolgreich fortführen zu können. Die von ihm zu Gunsten der Schuldnerin verauslagten Kosten hätten der Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes gedient und keinen kapitalersetzenden Charakter gehabt. In diesem Zusammenhang habe ...