Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 28.03.2008) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2008 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2008 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der in Düsseldorf ansässigen E-GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin).
Der Beklagte ist der langjährige Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens. Die Insolvenzschuldnerin hat dem Beklagten eine Altersversorgung zugesagt und diese durch eine an den Beklagten verpfändete Rückdeckungsversicherung bei der F-Versicherung abgesichert. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Versorgungszusage und über die Wirksamkeit der Verpfändung.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G. und H. sowie durch die Einholung einer schriftlichen Aussage des weiteren Zeugen J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 08. Januar 2008 und auf die schriftliche Aussage des Zeugen J. vom 02. Januar 2008 verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass dem Beklagten aus der Verpfändung vom 05. Dezember 1989 der Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der F-Versicherung mit Versicherungsbeginn am 01. Dezember 1986, Vertrags-Nr. … zur Sicherung der Ansprüche aus der dem Beklagten erteilten Versorgungszusage keine Rechte zustehen.
Wegen aller weiten Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Zu präzisieren ist lediglich, dass in den Bilanzen der Insolvenzschuldnerin in der Zeit von 1986 bis 2005 auf der Passivseite durchgängig – und nicht bloß in den einzelnen, durch das Landgericht aufgezählten Jahren – Rückstellungen für Pensionszusagen in Höhe des jeweiligen Rückkaufswertes der zugunsten des Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ausgewiesen waren und diese auf der Aktivseite durchgängig als „Finanzanlagen” ausgewiesen waren, wobei allerdings – soweit aus den beispielhaft vorgelegten Bilanzen der Jahre 1994, 1996, 1998, 2000, 2002 und 2004 entnommen werden kann – erst ab dem Jahre 1998 eine Aufschlüsselung der Finanzanlagen in dem Sinne erfolgte, dass die Rückdeckungsansprüche aus der Lebensversicherung zugunsten des Beklagten dort als eigenständige Unterposition ausgewiesen wurden.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Er macht geltend: Es treffe zwar zu, dass die Erteilung der Versorgungszusage zu seinen Gunsten als Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages anzusehen sei und daher analog § 46 Nr. 5 GmbH eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses bedurft habe. Ein solcher Beschluss sei aber formlos möglich und könne auch konkludent erfolgen. Das sei hier geschehen.
Wie auch das Landgericht angenommen habe, seien die beiden damaligen Gesellschafter G. und J. mit der Versorgungszusage einverstanden gewesen. In Bezug auf den Gesellschafter J. ergebe sich dies aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in Bezug auf die Gesellschafterin G. sei davon schon deshalb auszugehen, weil diese ihm im Rahmen des Treuhandvertrages vom 23. Dezember 1986 (Anlage B 1) eine umfassende Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer sämtlichen Rechte als Gesellschafterin erteilt habe und jedenfalls er selbst die zu seinen Gunsten erteilte Versorgungszusage naturgemäß gewünscht habe.
Unzutreffend sei jedoch, wenn das Landgericht darüber hinaus eine erneute, gesonderte Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der im Jahre 1989 erfolgten Verpfändung der in Erfüllung der Versorgungszusage von der Gesellschaft abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung verlangt habe. Der Abschluss der Versicherung und deren Verpfändung beträfen nur die Umsetzung und Absicherung der Versorgungszusage. Beide Vorgänge hätten keinen eigenständigen, über diese Zusage hinausgehenden Entgeltcharakter, der eine erneute Zustimmung der Gesellschafter dazu erforderlich mache. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei durch die Verpfändung auch der Widerruf der Versorgungszusage nicht erschwert worden.
Eine Ausdehnung des Zustimmungserfordernisses der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG auf den Vorgang der Verpfändung sei auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht geboten. § 46 Nr. 5 GmbH wolle nur verhindern, dass sich einzelne Gesellschafter ohne oder gegen den Willen der übrigen Gesellschafter auf Kosten der Gesellschaft bereichern könnten oder dass bei Einman...