Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 15.09.2000; Aktenzeichen 1 O 14/00)

 

Tenor

Das am 15. September 2000 verkündete Schlußurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach ist wirkungslos, soweit der Beklagte zu 1 verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr zu zahlen als 118.148,18 DM nebst 12 % Zinsen aus 92.459,22 DM sowie 4 % Zinsen aus 9.195,94 DM jeweils seit dem 1. Mai 1999.

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2 hat seine außergerichtlichen Kosten zu tragen. Den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern werden aus dem ersten Rechtszuge 1/3 der Gerichtskosten und 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Alle übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagen zu 1 allein zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 158.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist seit dem 12. Juni 1995 Kommanditist der Senioren-Wohnpark … R. und Partner KG. Diese Beteiligung an der im Jahre 1994 gegründeten Gesellschaft (vgl. Gesellschaftsvertrag, Bl. 80–97 GA; Handelsregisterauszug, Bl. 104 d. BA) besteht aufgrund der Beitrittserklärung des Beklagten vom 07.02.1995 (Bl. 79 GA), durch die er sich an der Gesellschaft zunächst als atypisch stiller Gesellschafter und sodann mit seiner am 12. Juni 1995 erfolgten Eintragung ins Handelsregister (vgl. Handelsregisterauszug, Bl. 104 d. BA) als Kommanditist mit einer – bislang nicht gezahlten – Einlage von 7.840.000,– DM beteiligte. Begleitet wurde dieser Beitritt durch eine am selben Tag geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (Bl. 37 GA).

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Hinblick auf eine gegen die Senioren-Wohnpark … R. und Partner KG bestehende Forderung auf Zahlung eines Betrages von 120.174,51 DM in Anspruch, wobei sie diesen sowohl aus der gesetzlichen Kommanditistenhaftung als auch daraus herleitet, daß die Gesellschaft ihr durch Vereinbarung vom 26. Mai/20. Dezember 1999 (Bl. 20, 21 GA) in Höhe des vorgenannten Betrages ihre gegen den Beklagten bestehende Einlageforderung abgetreten hat.

Am 6. Juli 1995 schloß die Klägerin mit der Senioren-Wohnpark … und Partner KG einen Generalunternehmervertrag (Bl. 30–38 d. BA), der die schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens, eines Seniorenwohnparks in W., zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 14. Juli 1995 (Bl. 40 d. BA) sowie mit Schreiben vom 10. August 1995 (Bl. 41 d. BA) rief die Senioren-Wohnpark … R. und Partner KG bestimmte Teilleistungen, nämlich die Fachingenieurplanung für die Haustechnik sowie die Erstellung der Statik für das Bauvorhaben, ab. Nach Erbringung dieser durch Drittunternehmen ausgeführten Leistungen nahm die Klägerin ihre Vertragspartnerin auf Bezahlung dieser Leistungen, für die sie 94.485,55 DM verlangt, in Anspruch.

Da die Senioren-Wohnpark … R. und Partner KG keine Zahlungen leistete, machte die Klägerin diesen Betrag gegen ihre Vertragspartnerin sowie deren persönlich haftende Gesellschafter gerichtlich geltend. In diesem vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Aktenzeichen 8 O 53/97 betriebenen Verfahren, wurde u.a. die Senioren-Wohnpark … R. und Partner KG durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 14. Mai 1998 (Bl. 7–19 GA = Bl. 146–149 d. BA) verurteilt, an die Klägerin 94.485,55 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 30. Januar 1998 zu zahlen. Aufgrund der in dem Urteil getroffenen Kostenentscheidung erging zudem am 11. September 1998 ein Kostenfestsetzungsbeschluß (Bl. 187, 188 d. BA), wonach u.a. die Senioren-Wohnpark … R. und Partner KG der Klägerin Kosten in Höhe von 9.195,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1998 zu erstatten hat.

Da Vollstreckungsmaßnahmen aus diesen Titeln sowohl gegen die Senioren-Wohnpark … R. und Partner KG als auch gegen deren persönlich haftende Gesellschafter erfolglos verliefen, hat die Klägerin ihre Forderungen im vorliegenden Rechtsstreit gegen die beiden Kommanditisten der Gesellschaft – unter ihnen der Beklagte – geltend gemacht. Dabei hat sie ihre Klageforderung wie folgt berechnet:

Hauptforderung + Zinsen und Kosten bis zum 12. November 1998

114.906,77 DM

12 % Zinsen von 95.485,55 DM für die Zeit vom 18. November 1998 bis zum 30. November 1999

5.102,22 DM

4 % Zinsen von 9.195,94 DM für die Zeit vom 18. November 1998 bis zum 30. April 1999

165,52 DM

120.174,51 DM

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 120.174,51 DM nebst 12 % Zinsen aus 94.485,55 DM sowie 4 % Zinsen aus 9.195,94 DM jeweils seit dem 1. Mai 1999 zu zahlen.

Da der frühere Beklagte zu 2, der Kommanditist … R. im landgerichtlichen Verfahr...

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