Leitsatz (amtlich)
1. Zur Pflichtverletzung eines Steuerberaters, der seinen Mandanten nicht ausreichend darüber belehrt hat, dass die Geltendmachung der ausschließlich betrieblichen Nutzung seines Betriebsfahrzeuges und die Vermeidung der Besteuerung des geldwerten Vorteils einer Privatnutzung nach der sog. 1 % Regelung ab 1.1.1996 gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nur noch möglich sei, wenn die ausschließlich betriebliche Nutzung mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen wird.
Der Steuerberater schuldet dem Mandanten eine konkrete, auf die speziellen Probleme des Mandanten bezogene Belehrung. Allgemeine Ausführungen in Mandantenschreiben können solche konkrete Hinweise eben so wenig ersetzen, wie nach Art eines steuerrechtlichen Lehrbuchs abgefasste Merkblätter.
2. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hängt bei der Geltendmachung von Vermögensschäden grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Eine Ausnahme hiervon ist nur für den Fall zu machen, dass die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche unabhängig von einer Schadensentstehung beginnt.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 14 O 30/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal vom 17.4.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung eines Teils des Zinsantrags der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.048,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2006 zu zahlen.
Der Feststellungsantrag der Klägerin wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen zu 43 % der Beklagten und zu 57 % der Klägerin zur Last.
Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen zu 45 % der Beklagten und zu 55 % der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt von der beklagten Steuerberatergesellschaft aus eigenem und abgetretenem Recht der Eheleute K und U D Schadensersatz wegen Verletzung von Hinweispflichten aus den in der Zeit von 1996 bis Mitte 2006 bestehenden Steuerberaterverträgen zwischen den Parteien und der Beklagten mit den Eheleuten D. Sie wirft der Beklagten vor,
- es vor 1999 unterlassen zu haben darauf hinzuweisen, dass seit 1996 die pauschale Steuer von 1 % des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat für die private Nutzung aller ihrer Betriebsfahrzeuge durch die Eheleute D nur zu vermeiden war, wenn die rein betriebliche Nutzung oder eine geringere private Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird,
- es nach der Entscheidung des BFH vom 23.5.2000 - VIII R 11/99 (BStBl. II 2000, 621) und der nachfolgenden BMF, Schr. v. 18.9.2001 (BStBl. I 2001, 634), 20.12.2001 (BStBl. I 2002, 88) und 11.6.2002 (BStBl. I 2002, 647) unterlassen zu haben darauf hinzuweisen, dass durch die Anmietung der von der Klägerin benutzten Bürogebäude von ihrer Alleingesellschafterin und Eigentümerin der Bürogebäude Frau U D bei dieser auch die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt seien und die Möglichkeit bestehe, die Beurteilung einer Betriebsaufspaltung dadurch zu vermeiden, dass diese innerhalb einer Übergangszeit bis zum 31.12.2002 steuerneutral aufgelöst wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Die Beklagte habe die Eheleute D nicht hinreichend auf die Notwendigkeit der Führung eines Fahrtenbuchs hingewiesen. Ihre Mandantenrundschreiben enthielten keine ausreichende Beratung. Es könne zwanglos davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und/oder die Eheleute D bei ordnungsgemäßer Beratung die geringe Mühe der Führung eines Fahrtenbuchs auf sich genommen hätten, um Steuernachteile zu vermeiden. Nach der Aussage der Zeugin U D sei bewiesen, dass der Jaguar auch in den von der Betriebsprüfung 2004 erfassten Veranlagungsjahren 1999 bis 2001 ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt worden sei. Wäre das durch Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen worden, hätten Steuernachteile von 14.442,40 EUR bei der Klägerin und von 1.606,55 EUR bei den Eheleuten D vermieden werden können.
Der Feststellungsantrag sei zulässig, denn die Beklagte leugne eine Ersatzpflicht wegen der unterlassenen Beratung zur Betriebsaufspaltung und die Frage der Verjährung sei in der Rspr. unterschiedlich entschieden worden. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte die Betriebsaufspaltung durch eine personelle oder sachliche Entflechtung innerhalb der nach den BMF-Schreiben gewährten Übergangsfristen vermieden werden können.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung vorgetragen:
Zum Komplex "betrieblich genutzte Fahrzeuge"
Der Jaguar sei stets in erheb...