Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverwalter. Rechtsweg. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch nach erfolgter Insolvenzanfechtung
Normenkette
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; GVG §§ 17a, 13; InsO § 143
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 18.04.2012; Aktenzeichen 11 O 30/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.04.2012 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten vorab darüber, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH & Co. KG. Der Beklagte ist eine Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, die Sozialkassenbeiträge für die Baubetriebe einzieht. Mit seiner Klage macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 70.000,00 EUR nebst Zinsen aus einer gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO erklärten Insolvenzanfechtung geltend. Er hat die Auffassung vertreten, dass für diesen Anspruch die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei, da es sich – was unstreitig ist – bei dem Beklagten um einen privatrechtlichen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung handelt. Der Beklagte hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gerügt und die Auffassung vertreten, dass es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 4 lit. b ArbGG handele, wobei sich der Beklagte auf einen Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 (GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, S. 105 ff) bezieht.
Mit Beschluss vom 18.04.2012 hat das Landgericht gemäß § 17 a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Zur Begründung bezieht sich das Landgericht auf den Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010. Hiernach sei entscheidend darauf abzustellen, dass die rückabzuwickelnde Leistungsbeziehung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG arbeitsrechtlichen Charakter habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, Bl. 176/177 d. A., Bezug genommen.
Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. In der Sache vertritt er die Auffassung, dass der geltend gemachte Rückgewähranspruch seine Grundlage ausschließlich in der anfechtbaren Rechtshandlung nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung habe. Bei dem Rückgewähranspruch handele es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der in die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit gehöre.
Mit Beschluss vom 11.05.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 193 d. A.), hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 13 GVG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gegeben.
Unstreitig handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, da der Beklagte (anders als z. B. die öffentlich-rechtlichen Träger der Sozialversicherung) ein privatrechtlicher Verein ist, deren Beziehung zu der Schuldnerin als ehemaliger Arbeitgeberin privatrechtlicher Natur war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch keine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Parteien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 4 lit. b ArbGG (Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen) gegeben sind. Denn der Kläger macht einen insolvenzrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung nach erfolgter Insolvenzanfechtung gemäß §§ 130, 143 InsO geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch im Verhältnis zu Ansprüchen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. In seinem Anwendungsbereich verdrängt er die allgemeineren Regeln der zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse, weswegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört (BGH, Beschluss vom 24.03.2011, IX ZB 36/09, WM 2011, S. 501 ff, zitiert nach Juris, Rn 5, 6 m.w.N.).
Im Gegensatz zu der Auffass...