Leitsatz (amtlich)
Eine auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB auf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek gerichtete einstweilige Verfügung ist gem. § 939 ZPO aufzuheben, wenn der Besteller eine ausreichende Sicherheit in Form der Hinterlegung oder einer Bürgschaft stellt, da in diesem Fall zumindest das Erfordernis einer vorläufigen Sicherung beseitigt wird (Anschluss an RG, Urteil v. 28.8.1903, Az. VII 32/03, RGZ 55, 140, 143; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.1984, Az. 23 U 82/83, BauR 1985, 334, 336).
Ausreichend ist eine anderweitige Sicherheit, wenn sie der Sicherungshypothek quantitativ und qualitativ gleichwertig ist, während es nicht darauf ankommt, ob die Grundbucheintragung dem Auftragnehmer eine stärkere Verhandlungsposition verschafft (Anschluss an KG, Urteil v. 29.7.2008, Az. 7 U 230/07, IBR 2010, 335; Abgrenzung zu OLG Hamm, Urteil v. 27.10.1992, Az. 26 U 132/92, BauR 1993, 115, 117).
Die ausreichende anderweitige Sicherung des Bauhandwerkers im Sinne von § 939 ZPO kann sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gem. § 924 ZPO als auch unter dem Gesichtspunkt veränderter Umstände gem. § 927 ZPO geltend gemacht werden, so dass ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht erforderlich ist; über den Antrag gem. § 939 ZPO ist deshalb auch nach Rücknahme des Widerspruchs zu entscheiden.
Sicherheit im Sinne von § 939 ZPO kann in Form einer Bürgschaft nicht durch Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde gestellt werden, weil die Sicherheit erst bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags besteht und dieser den Zugang des Bürgschaftsversprechens beim Gläubiger voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschluss v. 10.4.2008, Az. I ZB 14/07, NJW 2008, 3220, 3221).
Normenkette
ZPO §§ 924, 927, 939; BGB §§ 648, 883, 885
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 04.03.2016; Aktenzeichen 17 O 51/16) |
Tenor
1. Der Antrag der Berufungsklägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 4.3.2016 verkündeten Urteil des LG Essen (17 O 51/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.
3. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung - auch aus Kostengründen - zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.
Gründe
I. Die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil sind nicht erfüllt.
Eine Entscheidung gem. §§ 707 I 1, 719 I 1 ZPO setzt eine ausreichende Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels voraus. Bei dessen Aussichtslosigkeit kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht. Außerdem ist der Grundsatz zu beachten, dass regelmäßig kein Anlass zu einer einstweiligen Einstellung gegen Sicherheitsleistung besteht, wenn der Gläubiger ohnehin erst gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann (OLG Rostock, NJOZ 2006, 2053; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 707 Rn. 12).
Hier fehlt es bereits an einer ausreichenden Erfolgsaussicht der Berufung, die der Senat für offensichtlich unbegründet hält.
Zudem rechtfertigt auch die Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien einen vorläufigen Vollstreckungsschutz zugunsten der Berufungsklägerin nicht, denn diese ist angesichts der Hinterlegung des Betrags von 70.000 EUR durch die Berufungsbeklagte in wirtschaftlicher Hinsicht ausreichend gesichert. Die Hinterlegung erfolgte zwar zwecks Schaffung der materiellen Voraussetzung für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und nicht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, sie bewirkt indes gleichwohl, dass die mit einer Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft für die Berufungsklägerin verbundenen Risiken abgedeckt sind. Diese hätte zudem ihrerseits gem. § 711 ZPO die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung abwenden können.
II. Die zulässige Berufung gegen das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil stellt sich als nicht begründet dar.
Gem. § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bei der Bescheidung des Antrags gem. § 939 ZPO bestehen nicht. Insbesondere hat die Kammer den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör aus Art....