Verfahrensgang
AG Ahaus (Aktenzeichen 12 F 132/13) |
Tenor
Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. Rücknahme seiner Beschwerde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
A. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass es auf eine noch ausstehende Beschwerdeerwiderung des Antragstellers ankäme.
B. Die zulässige Beschwerde erscheint nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als unbegründet.
I. Das AG hat den Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss zu Recht zur Zahlung von Nachscheidungs-Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB i.H.v. insgesamt 2.604 EUR an den Antragsteller aus übergegangenem Recht gem. § 33 Abs. 1 und 2 SGB II für den abgeschlossenen Unterhaltszeitraum vom 1.8.2012 bis zum 30.6.2013 verpflichtet. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die ebenso tiefgehenden wie überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 31.10.2013.
II. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses werden durch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zur Überzeugung des Senats nicht widerlegt. Vielmehr erscheint der titulierte Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB als angemessen.
1. Zum einen vermag der Antragsgegner seine Beschwerde nicht mit Erfolg damit zu begründen, dass ein etwaiger auf den Antragsteller übergegangener Betreuungsunterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 2 (oder Nr. 7) BGB in jedem Falle verwirkt sei. Der - bestrittene - Tatsachenvortrag des Antragsgegners zu dem Zusammenleben seiner geschiedenen Ehefrau mit ihrem jetzigen Lebensgefährten seit dem 1.8.2012, zu deren Versorgungleistungen für diesen und zu einem Verlöbnis Ende 2012 begründet entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht die Schlussfolgerung, dass ein Unterhaltsanspruch bereits ab dem 1.8.2012 vollständig verwirkt sei.
a) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB kann nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig bei einer Dauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden. Diese Zeitspanne kann aber deutlich kürzer sein, wenn aus der neuen Lebensgemeinschaft ein Kind hervorgegangen ist und/oder hinreichende Indizien für eine langfristige Planung einer gemeinsamen Zukunft bestehen, insbesondere wenn die Beteiligten durch einen gemeinsamen Hauskauf oder -bau ihre Zusammengehörigkeit zu erkennen gegeben haben. Ein gemeinsamer Haushalt indiziert in der Regel die Annahme einer verfestigten Gemeinschaft, die sich aufgrund starker Verflechtung der Lebensbereiche auch für Außenstehende als eine gleichsam an die Stelle einer Ehe getretene Lebensgemeinschaft im Sinne einer ehegleichen ökonomischen Solidarität darstellt. Die Annahme einer auf Dauer verfestigten Lebensgemeinschaft kann insoweit unter Umständen schon nach einem Jahr in Betracht kommen (vgl. zum Vorstehenden Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1579 Rz. 12a, 12b mit verschiedenen BGH-Fundstellen).
aa) An diesem Maßstab gemessen geht der Senat auf der Grundlage des wechselseitigen Tatsachenvortrags der Beteiligten und des vom AG zutreffend gewürdigten Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vom 11.10.2013 dem Grunde nach von einem nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau - wegen erbrachter übersteigender Sozialleistungen übergegangen auf den Antragsteller - jedenfalls noch für den titulierten Zeitraum vom 1.8.2012 bis Ende Juni 2013 aus. Selbst wenn die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners kurz nach dem Kennenlernen ihres jetzigen Lebensgefährten bereits im August 2012 mit diesem zusammenzogen sein sollte, in der Folgezeit für diesen Versorgungsleistungen erbracht haben sollte und sich Ende 2012 die Absicht herausgebildet haben sollte, nach der zeitlich noch nicht vorhersehbaren Ehescheidung des seinerseits in Trennung lebenden neuen Partners zu heiraten, könnte eine Verfestigung dieser etwaigen sozio-ökonomischen Lebensgemeinschaft nach der obigen Rechtsprechung frühestens nach dem Ablauf eines Jahres angenommen werden. Der abgeschlossene Unterhaltszeitraum, um den es vorliegend ausschließlich geht, endet indes mit dem 30.6.2013 bereits vor dem Ablauf des ersten Jahres der Beziehung der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners mit ihrem neuen Lebensgefährten.
bb) Im Übrigen hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen seinen bisherigen Tatsachenvortrag zu dem von ihm behaupteten Verwirkungstatbestand wiederholt, ohne sich inhaltlich mit der gut nachvollziehbar begründeten Beweiswürdigung des Familiengerichts auseinanderzusetzen. Stattdessen hat er sich zunächst darauf beschränkt vorzutragen, dass es bei den erstinstanz...