Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 86 F 17/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 6.3.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2014 bis Januar 2015 in Höhe von 22.536 EUR (16.329 EUR Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt und 6.207 EUR Altersvorsorgeunterhalt) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2015 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
monatlich 2.099 EUR (1.685 EUR Elementarunterhalt und 414 EUR Altersvorsorgeunterhalt) von Februar 2015 bis Dezember 2016 und
monatlich 1.820 EUR (1.472 EUR Elementarunterhalt und 348 EUR Altersvorsorgeunterhalt) ab Januar 2017.
Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragstellerin und ihr Zahlungsantrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners und sein Hilfswiderantrag auf Erstattung überzahlten Trennungsunterhalts werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über den Trennungsunterhalt, den die Antragstellerin von dem Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2014 verlangt.
I. Die am ........1968 geborene Antragstellerin und der am ........1967 geborene Antragsgegner sind seit dem 21.6.1999 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die am ........1999 geborene Tochter A und die am ........2007 geborene Tochter B. Im Haushalt der Beteiligten lebte von Anfang an auch die am ........1994 geborene Tochter C der Antragstellerin aus erster Ehe.
Der Antragsgegner ist Arzt für Anästhesiologie /Notfall-, Schmerz- und Palliativmedizin und betreibt seit 1998 eine eigene Praxisklinik mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Palliativmedizin, Kindernarkosen, Vorträge, Begutachtungen.
Die Antragstellerin ist gelernte Krankenschwester.
Vier Tage vor der Hochzeit ließen die Ehegatten am 17.6.1999 einen Ehevertrag beurkunden (UR-Nr. .../1999 der Notarin E in F). Hier trafen sie zusammengefasst folgende Regelungen:
I. Modifikation des Zugewinnausgleichs (Ausgleichsforderung bei Scheidung nicht 1/2, sondern nur 1/5 des Überschusses des Ausgleichsverpflichteten);
II. Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit Kompensation: Ehemann zahlt während der Ehe die Beiträge für eine Kapitallebensversicherung der Frau über 200.000 DM;
III. Verzicht des Ehemanns auf nachehelichen Unterhalt;Modifikation des Anspruchs der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt:
- Ausschluss des Aufstockungsunterhalts
- Begrenzung der Höhe eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt: sie richtet sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nur nach der beruflichen Stellung einer leitenden Stationsschwester, wenn sich dadurch ein geringerer Anspruch ergibt
- Vereinbarung einer Höchstdauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt bei einer Ehedauer bis zu 10 Jahren.
Entsprechend der Vorgabe durch den Ehevertrag unterhielt die Antragstellerin eine Lebensversicherung bei der R Rentenversicherung, für die der Antragsgegner zuletzt die Beiträge in Höhe von monatlich 330 EUR zahlte.
Im Jahr 2006 erwarben die Ehegatten - als Miteigentümer zu je 1/2 - ein bebautes Hausgrundstück mit Garage in sehr guter Wohnlage in Y. Es handelt sich um ein freistehendes, unterkellertes, eingeschossiges, 1971 errichtetes Einfamilienhaus, das im Jahr 2006 umfangreich renoviert und im Jahr 2008 mit einem sog. Staffelgeschoss aufgestockt wurde. Im Kellergeschoss befindet sich ein Schwimmbad. Im Jahr 2012 wurde die Heizungsanlage erneuert. Die Wohnfläche beläuft sich im Erdgeschoss auf rund 213 qm und im Staffelgeschoss auf rund 85 qm. Nunmehr hat der Antragsgegner bei dem Amtsgericht Bochum die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks beantragt (AG Bochum - 48 b K 102/17).
Die Beteiligten sind auch hälftige Miteigentümer einer Ferienimmobilie in Holland. Darüber hinaus ist der Antragsgegner Alleineigentümer von drei Ferienwohnungen in der Türkei. Er hat alleine auch weiteren Immobilienbesitz in Deutschland: zwei Eigentumswohnungen in G, ein Mehrfamilienhaus in F, die Praxisräume in F und ein (weiteres) Haus in Y.
Die Beteiligten trennten sich im Mai 2013. Der Antragsgegner zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Die Antragstellerin wohnt mit allen drei Töchtern immer noch dort. Der Antragsgegner trägt weiterhin die Finanzierungslasten und einen Teil der sonstigen Kosten für das Haus.
Die Antragstellerin wurde (von 2008 an) bis Oktober 2013 als Mitarbeiterin der Arztpraxis des Antragsgegners geführt. Der Umfang ihrer tatsächlichen Mitarbeit in der Arztpraxis ist streitig. Jedenfalls wurden ihr bis Oktober 2013 ein Gehalt von 750 EUR gezahlt und ein Porsche Cayenne als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der Privatanteil der KFZ-Nutzung wurde...