Leitsatz (amtlich)
Die Bestandteilzuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht ist unzulässig (Abweichung von OLG Jena FGPrax 2018, 58 f.; Anschluss an KG DNotZ 2011, 283 ff.).
Normenkette
BGB § 890
Verfahrensgang
AG Bielefeld (Aktenzeichen SH 1499-13) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen SH 5951) |
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Im Grundbuch von G2 Blatt ... sind unter der laufenden Nr. 2 das Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück X, und unter der laufenden Nr. 4 das Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück X, verzeichnet. Für diese Grundstücke ist ein Erbbaurecht durch die Bewilligungen vom 01.12.1966 und vom 07.05.1968 begründet worden. Das Erbbaurecht ist eingetragen im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ....
Im Grundbuch von G2 Blatt ... ist weiterhin unter der laufenden Nr. 3 das Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück X, verzeichnet. Für dieses Grundstück ist ein Erbbaurecht durch die Bewilligungen vom 01.12.1966 und vom 07.05.1968 begründet worden. Das Erbbaurecht ist eingetragen im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ....
Im Grundbuch von G2 Blatt ... sind unter der laufenden Nr. 3 das Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück X, und unter der laufenden Nr. 4 das Grundstück Gemarkung G2 Flur X, Flurstück X, verzeichnet. Für diese Grundstücke ist ein Erbbaurecht durch die Bewilligungen vom 01.12.1966 und vom 07.05.1968 begründet worden. Das Erbbaurecht ist eingetragen im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ....
Die vorgenannten Erbbaurechte sind für die Rechtsvorgängerin der Beteiligten bestellt worden. Seit Februar 2017 ist die Beteiligte auch die Eigentümerin der Erbbau(rechts)grundstücke.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 26.04.2018 hat die Beteiligte beantragt, die oben bezeichneten Erbbau(rechts)grundstücke jeweils dem auf ihnen lastenden Erbbaurecht als Bestandteil zuzuschreiben. Danach sollen die im Grundbuch von G2 Blatt ... unter den laufenden Nr. 2 und 4 verzeichneten Grundstücke Bestandteil des im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ... verzeichneten Erbbaurechts werden, das im Grundbuch von G2 Blatt ... unter der laufenden Nr. 3 verzeichnete Grundstück soll Bestandteil des im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ... verzeichneten Grundstücks werden und die im Grundbuch von G2 Blatt ... unter den laufenden Nummern 3 und 4 verzeichneten Grundstücke sollen Bestandteil des im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ... werden.
Den vom Grundbuchamt geäußerten Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit, das Erbbau(rechts)grundstück zum Bestandteil des auf ihm lastenden Erbbaurechts zu machen, ist die Beteiligte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 6.11.2017 - 3 W 344/17 - MDR 2018, 22) entgegen getreten. Die Beteiligte möchte nach ihren Angaben durch die Bestandteilszuschreibungen der Erbbau(rechts)grundstücke zum Erbbaurecht erreichen, dass sich die auf den Erbbaurechten lastende Gesamtgrundschuld nach § 1131 BGB auf die Erb-bau(rechts)grundstücke erstreckt. Im Anschluss daran sollen die Erbbaurechte aufgehoben und gelöscht werden; die Grundpfandrechte würden dann als Belastung des Grundstücks fortbestehen. Würde man die von ihr beabsichtigten Bestandteilszuschreibungen nicht zulassen, müsste die auf den Erbbaurechten lastende Gesamtgrundschuld für die Grundstücke neu begründet / nachverpfändet werden. Die dafür entstehenden Kosten möchte die Beteiligte sparen.
Mit Beschlüssen vom 05.09.2018 und 20.09.2018 hat das Grundbuchamt die Anträge zurückgewiesen.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden der Beteiligten vom 25.09.2018, denen das Grundbuchamt nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten sind in der Sache nicht begründet.
Das Grundbuchamt hat die Anträge der Beteiligten, das jeweilige Erbbau-(rechts)grundstück durch Zuschreibung zum Bestandteil des auf ihm lastenden Erbbaurechts zu machen, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dass ein Erbbau(rechts)grundstück im Wege der Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB zu einem Bestandteil des auf ihm lastenden Erbbaurechts wird, ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
Die Zulässigkeit der Zuschreibung des Erbbau(rechts)grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 BGB ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während eine Rechtsmeinung diese Zuschreibung für unbedenklich und aus Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis für geboten hält (Thüringer Oberlandesgericht a. a. O.; Staudinger/ Rapp, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2017, § 11 ErbbauRG Rn. 14; Bauer/ Schaub/Waldner, GBO, 4. Auflage, §§ 5,6 Rn. 15; RGRK zum BGB/Räfele, 12. Auflage, § 11 ErbbVO Rn. 21; Ingenstau/Hustedt/Bardenhewer, ErbbauRG, 11. Auflage, § 11 Rn. 27; Beck-OK BGB/Maaß, 47. Edition, § 11 ErbbauRG Rn. 17), lehnt eine andere Rechtsmeinung diese Form der Zuschreibung aus dogmatischen Gründen ab (KG Berlin DNotZ 2011, 283; Stauding...