Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 186/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.029,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.05.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2015 und weitere Zinsen in Höhe von 728,60 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein auf den Rohrleitungsbau spezialisiertes Bauunternehmen.

Sie hat im Auftrag der Beklagten Bauleistungen erbracht und verlangt mit ihrer Klage die Zahlung restlicher Vergütung.

Mit Vertrag vom 06.04.2006 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erstellung einer Fernwärmetrasse zum Pauschalfestpreis von 650.000,- EUR netto.

Als Endtermin für die Erstellung der Versorgungstrasse war in § 7 des Vertrages der 28.07.2006 festgelegt. Weiter heißt es in § 7:

"Falls der AN [= die Klägerin] seine Leistungen durch Verschulden des AG's [= die Beklagte] nicht termingerecht erbringen kann, verschieben sich die im Vertrag genannten Termine um die Zahl der Kalendertage der durch den AG nachweislich verursachten Verzögerung. Der AN kann sich auf Verzögerungen nur berufen, wenn diese unverzüglich schriftlich dem AG angezeigt worden sind."

In § 11 des Vertrages vereinbarten die Parteien:

"Wird die vereinbarte Fertigstellungsfrist aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, überschritten, so hat der AN eine Verzugspauschale in Höhe von 1,0 % pro angefangener Kalenderwoche bis zu einem Betrag von maximal 5 % der Auftragssumme zu zahlen."

Unter dem 12.06.2006 und dem 27.06.2006 übersandte die Klägerin Behinderungsanzeigen an die Beklagte, die hierauf mit Schreiben vom 29.06.2006 und 11.07.2006 antwortete.

Am 01.08.2006 wurde das Versorgungsnetz befüllt. Es waren allerdings noch weitere Leistungen der Klägerin erforderlich.

Am 24.11.2014 erfolgte die Abnahme des Werks der Klägerin durch die Beklagte.

Unter dem 17.12.2014 erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung über 645.078,13 EUR netto (entspricht 748.290,63 EUR brutto) und forderte die Beklagte auf, den noch offenen Restbetrag in Höhe von 52.290,63 EUR binnen 30 Kalendertagen zu zahlen.

Mit Schreiben vom 13.03.2015 mahnte die Klägerin die Zahlung an.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 nahm die Beklagte gegenüber der Klägerin die vereinbarte Verzugspauschale von 5 % der Auftragssumme (= 32.253,90 EUR netto) wegen Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins durch die Klägerin in Anspruch.

Am 26.05.2015 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 15.260,83 EUR an die Klägerin.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin den von der Beklagten noch nicht gezahlten Restbetrag von 37.029,80 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte den Bauvertrag vom 06.04.2006 zur Mehrfachverwendung formuliert und gestellt habe. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie durch § 11 des Vertrages entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt worden sei, so dass § 11 gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

Die Beklagte habe mehrere Behinderungen des Baufortschritts zu vertreten, die zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt hätten, nämlich mindestens bis zum 19.10.2006. Hierdurch sei die Vertragsstrafenzusage hinfällig geworden.

Die Beklagte hat behauptet, den Vertrag ausschließlich für den streitgegenständlichen Auftrag ausgearbeitet und verwendet zu haben. Ferner sei über den gesamten Vertragsinhalt ernsthaft verhandelt worden, so dass keine AGB, sondern eine Individualvereinbarung vorliege. Die Beklagte habe der Klägerin bereits unter dem 23.03.2006 einen Vertragsentwurf als Verhandlungsgrundlage für die gemeinsame Besprechung am 03.04.2006 übersandt. Am 03.04.2006 seien sämtliche Regelungen des Vertrages im Einzelnen verhandelt worden.

Zudem sei die Klägerin durch § 11 des Vertrages auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt worden.

Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Landgericht Bochum die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte den Betrag von 32.253,90 EUR berechtigterweise als Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme von der restlichen Werklohnforderung der Klägerin abgezogen habe. Die Parteien hätten die Vertragsstrafe wirksam vereinbart. Die entsprechende Klausel benachteilige die Klägerin nicht unange...

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