Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 2 O 103/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.4.2008 verkündete Urteil des LG Hagen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des LG Hagen vom 27.9.2006 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.032,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.130,10 EUR seit dem 16.12.2005, aus weiteren 574,25 EUR seit dem 4.11.2006 und aus weiteren 15.328,53 EUR seit dem 20.4.2007 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Ge-genseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für die Ge-genseite nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft, aus abgetretenem Recht der G GmbH auf Rückzahlung von für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2002 bis 2004 gezahlter Honorare in Anspruch. Die Zedentin hat mit Erklärungen vom 07. und 8.12.2005 die Abtretung ihrer ggü. der Beklagten zustehenden Rückerstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen erklärt.
Vom Jahre 2000 an war zunächst die Rechtsvorgängerin der Beklagten und von 2003 bis Juni 2006 die Beklagte selbst für die G GmbH steuerberatend tätig. Neben der Erstellung der Steuererklärungen nahm die Beklagte dabei für die Jahre 2002 bis 2004 auch die Prüfung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft im Rahmen der freiwilligen Prüfung vor und erteilte die entsprechenden Testate. Die Klägerin macht geltend, die Aufträge zur Prüfung der Jahresabschlüsse seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Mit dem Vorwurf, die Beklagte habe nicht nur die Jahresabschlüsse geprüft, sondern diese unter Verstoß gegen § 319 HGB zuvor maßgeblich selbst erstellt und sich zudem an der Führung der Bücher der Zedentin beteiligt, macht die Klägerin daher mit vorliegender Klage Ansprüche auf Rückzahlung der für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Jahre 2002 bis 2004 geleisteten Steuerberaterhonorare geltend.
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung von auf folgende Rechnungen der Beklagten geleisteter Zahlungen:
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Rechnung vom 15.3.2005 |
5.130,10 EUR |
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Rechnung vom 12.9.2003 |
5.084,86 EUR |
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Rechnung vom 21.1.2004 |
1.390,26 EUR |
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Rechnung vom 14.6.2004 |
3.484,64 EUR |
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Rechnung vom 13.8.2004 |
3.190,29 EUR |
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Rechnung vom 17.9.2004 |
4.332,60 EUR |
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Rechnung vom 16.2.2005 |
773,72 EUR |
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Rechnung vom 15.4.2005 |
1.498,14 EUR |
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Rechnung vom 17.5.2005 |
1.015,58 EUR |
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25.900,19 EUR |
Die Klägerin hat in dem dem Klageverfahren vorgeschalteten Mahnverfahren sowie der Klagebegründungsschrift vom 27.4.2006 zunächst lediglich Rückzahlung der auf die Rechnung vom 15.3.2005 geleisteten Zahlung i.H.v. 6.217,36 EUR begehrt. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 23.1.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2006 hat die Klägerin den Klageantrag umgestellt und ihren Anspruch in gleich bleibender Höhe nunmehr nur noch i.H.v. 5.643,11 EUR auf die Rückzahlung der auf die Rechnung vom 15.3.2005 gezahlten Vergütung gerichtet. In Höhe eines Betrages von 356,70 EUR hat die Klägerin den Anspruch sodann auf die Rückzahlung der auf eine Rechnung vom 15.12.2004 und i.H.v. 217,55 EUR auf die Rückzahlung der auf die Rechnung vom 12.9.2003 gerichtet.
Mit Schriftsatz vom 13.3.2007, bei Gericht eingegangen am 16.3.2007 und der Klägerin zugestellt am 19.4.2007, hat die Klägerin die Klage erweitert und Rückzahlung der auf die oben genannten Rechnungen geleisteten Zahlungen i.H.v. 32.117,55 EUR begehrt. Soweit dabei die Rechnung vom 15.3.2005 irrtümlicherweise doppelt in Ansatz gebracht worden war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.6.2007 und 21.2.2008 die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 6.217,36 EUR zurückgenommen, so dass sie nunmehr im Hinblick auf die Zahlungen auf die Rechnung vom 15.3.2005 Rückzahlung eines Betrages i.H.v. nur noch 5.130,10 EUR begehrt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe in den Jahren 2002 bis 2004 an der Führung der Bücher und Aufstellung der zu prüfenden Jahresabschlüsse mitgewirkt. Sie hat behauptet, die Beklagte habe das Hauptbuch, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung und die Lohnbuchhaltung geführt, die komplette Anlagenbuchhaltung erstellt und in die Hauptbuchhaltung zusammengeführt und die Hauptbuchkonten eigenverantwortlich direkt gebucht. Auch die Lohnbuchhaltung bezüglich der Geschäftsführer sei von der Beklagten...