Leitsatz (amtlich)
Die Regelung eines Gesellschaftsvertrages einer Kommanditgesellschaft zur Verwaltung von Familienvermögen, wonach der angeheiratete Gesellschafter bei Scheidung seinen vom ehemaligen Ehegatten ohne Gegenleistung zugewandten Gesellschaftsanteil nach dessen Wahl unentgeltlich diesem oder den zu dessen Stamm gehörigen Kindern zu übertragen habe, ist wirksam.
Normenkette
BGB §§ 138, 516
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 20.01.2006; Aktenzeichen 10 O 88/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des LG Freiburg vom 20.1.2006 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Abfindungsanspruch nach Kündigung seiner Kommanditbeteiligung geltend. Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagen verurteilt, dem Kläger Auskunft über den zum 31.12.2002 entstandenen Abfindungsanspruch gem. Ziff. 20 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu erteilen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung vor, dass entgegen der Auffassung des LG Nr. 16.3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach bei Ausscheiden des Klägers die Abfindungsklausel nicht anwendbar sei, sondern der Kläger nach Wahl seiner (ehemaligen) Ehegattin verpflichtet sei, seinen Gesellschaftsanteil auf diese bzw. auf ihre Kinder zu übertragen, wirksam sei. Gemeinschaftlicher Zweck der Einbringung des Familienvermögens in die Beklagte Ziff. 1 sei nämlich gewesen, den familiären Grundbesitz gesamthänderisch zu binden und zu verwalten und dieses Immobilienvermögen als Familienbesitz ungeschmälert auf die nachfolgenden Generationen zu übertragen. Der Kläger habe seinen bereits gekündigten Gesellschaftsanteil einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf seine damals 20-jährige Tochter L. übertragen. Mit diesem Übertragungsakt habe er das Ziel verfolgt, das beschriebene Wahlrecht seiner ehemaligen Ehefrau zu vereiteln. Ohnehin habe L. an den Kläger lediglich ihren eigenen Abfindungsanspruch zum 31.12.2003 abgetreten, nicht aber den streitgegenständlichen aus der Kündigung der klägerischen Beteiligung resultierenden Anspruch. Dieser Anspruch sei durch die spätere einvernehmliche Rückgängigmachung der Kündigung in Wegfall geraten. Der bereits erstinstanzlich als Zeuge benannte Verfahrensbevollmächtigte der L., Rechtsanwalt K. habe die Kündigung insgesamt, also auch diejenige des klägerischen Anteils rückgängig machen wollen. Diesen Beweisantritt habe das LG zu Unrecht übergangen.
Die Beklagten stellen folgenden Antrag:
Unter Abänderung des Teil-Urteils des LG Freiburg vom 20.1.2006 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Grund für die Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft sei das Bestreben der fünf Geschwister gewesen, komplizierte erbrechtliche Auseinandersetzungen durch die Einbringung der Immobilien in die Gesellschaft zu vermeiden. Ein ungeschmälerter Erhalt der Immobilien habe gar nicht Zweck der Gesellschaft sein können, da den Gesellschaftern nicht verboten gewesen sei, ihre Anteile zu kündigen. Im Übrigen habe die Gesellschaft schon mehrfach Grundstücke und Wohnanlagen verkauft. Dem Kläger sei es nicht darum gegangen, das Wahlrecht seiner ehemaligen Ehefrau zu vereiteln. Dieses Recht bestehe wegen Nichtigkeit der entsprechenden Satzungsklausel nicht. Die Satzung der Gesellschaft sehe nicht vor, dass der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters wieder untergehe, wenn nach erfolgter Kündigung seine Ehe mit dem anderen Gesellschafter rechtskräftig geschieden werde. Es hätte den Gesellschaftern frei gestanden, die Verfügung über Gesellschaftsanteile schon dann nicht mehr zuzulassen, wenn ein Gesellschafter die Scheidung von seinem Ehegatten vor Gericht beantragt habe. Dies sei jedoch nicht gewollt gewesen, vielmehr habe man klar und deutlich Verfügungen über den Gesellschaftsanteil bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zugelassen. Die Formulierung in der Vereinbarung vom 8.9.2002, wonach der Abfindungsanspruch der Käuferin, d.h. der L. zum 31.12.2003 abgetreten werde, sei offensichtlich unrichtig. Zwischen den Vertragsparteien habe Einverständnis darüber bestanden, dass L. nicht mehr bezahlen solle, als sie von der Gesellschaft für den gekündigten Anteil erhalte. In § 4 Abs. 2 S. 2 der Vereinbarung vom 8.9.2002 sei geregelt worden, dass diese Abtretung der Gesellschaft gegenüber nicht offen gelegt werde, um...