Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung von Ausschlusstatbeständen - Erfüllungsübernahmevertrag (Rechtsschutzversicherung)
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 09.09.2003; Aktenzeichen 4 O 275/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 9.9.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
I. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis nach Maßgabe der ARB 75 i.d.F. von 1991.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin, in dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Rechtsschutz in dem Verfahren LG Mainz 6 O 342/02 festgestellt haben will. In dem dortigen Verfahren wird der Antragsteller aus einer Urkunde vom 26.2.1996 in Anspruch genommen, die mit der "Vereinbarung über eine befreiende Schuldübernahme" überschrieben ist. Die Urkunde hat folgenden Inhalt:
"Vereinbarung über befreiende Schuldübernahme
Hiermit erkläre ich, H.B., wohnhaft in K.-gasse 30, W., ggü. Frau D.H., wohnhaft in W., unwiderruflich, Kreditverbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Hausanwesens S.-straße 37 A in W. i.H.v. mindestens 420.000 DM und darüber hinaus entstehen, mit befreiender Wirkung ggü. der finanzierenden Bank zu übernehmen. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, wie Beiträge an Versicherungen, Steuern und Abgaben an Gemeinden und Behörden.
Frau D.H., mit der ich in einer nichtehelichen Partnerschaft lebe, ist darüber hinaus gleichzeitig im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung von jeglicher Haftung im Innenverhältnis und im Außenverhältnis zu Banken, Versicherungen, Gemeinden und Behörden freigestellt."
W., den 26.2.1996
(Unterschrift H.B.)
Kopie
D.H.
Herr W. Sparkasse S.
Der Antragsteller wird von seiner früheren Lebensgefährtin, Frau D.H., in dem Rechtsstreit 6 O 342/02 auf Zahlung eines Betrages von 86.625,86 Euro an die Sparkasse R. im Hinblick auf die "befreiende Schuldübernahme" in Anspruch genommen. Ferner begehrt Frau H. in diesem Verfahren ggü. der Sparkasse R., die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Grundschuldbriefes des Notars J.N. (Urkunden-Nr. 164/96) für unzulässig zu erklären.
Der Antragsteller ist von Beruf selbstständiger Bauzeichner und hatte ein Planungsbüro. Die Hausbank des Antragstellers kündigte diesem Ende 1995/1996 sämtliche Kreditverträge und drohte mit der Zwangsversteigerung verschiedener Objekte des Antragstellers, u.a. auch des Objekts K.-gasse 30 W, in dem der Antragsteller mit Frau H. wohnte. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an die Sparkasse R. in K.
Nach dem Vortrag der Lebensgefährtin (Hauptschullehrerin) in der Klageschrift in dem Verfahren 6 O 342/02 LG Mainz habe der Antragsteller der Sparkasse ein Strohmanngeschäft dergestalt vorgeschlagen, dass er versuche, sein Anwesen in der S.-straße 37a für 500.000 DM zu verkaufen, und damit seine Schulden zu tilgen. Er werde das Anwesen pro forma auf seine Lebensgefährtin übertragen, diese werde eine Briefgrundschuld für die Sparkasse bestellen und zwei Tilgungsdarlehen über 425.000 DM unterschreiben. Des Weiteren sei vereinbart worden, dass die Tilgungsraten i.H.v. 1.349 DM und 1.165,58 DM entgegen dem Wortlaut der Darlehensverträge vom 28.2.1996 (228.000 DM und 197.000 DM) nicht von Frau H., sondern von dem Antragsteller gezahlt würden. Ferner sollten Mieteinnahmen aus dem Objekt S.-straße 37 zur Tilgung verwendet werden. Mitte Februar 1996 sei Frau H. von dem Antragsteller darüber informiert worden, dass die Sparkasse zwei Darlehensverträge über insgesamt 425.000 DM vorbereitet habe, diese Darlehen seien pro forma zu unterschreiben, mit der Tilgung habe sie nichts zu tun. Sie, Frau H., habe zwei Tage vor Unterschriftsleistung die Vereinbarung über die befreiende Schuldübernahme von dem Antragsteller unterschrieben erhalten. Eine Kopie sei an die Sparkasse weitergeleitet worden.
Im Januar 1999 trennte sich Frau H. von dem Antragsteller. Der Antragsteller bediente die Tilgungsdarlehen nur schleppend. Im Juni 2000 erhielt die Antragstellerin von der Sparkasse erstmals Mahnungen wegen ausstehender Raten. Bei einem Gespräch in der Sparkasse habe der neue Filialleiter A.S. ihr, Frau H., und ihrem Begleiter dem Zeugen A., bestätigt, dass es sich nur um ein Strohmann- bzw. Scheingeschäft gehandelt habe. Ansprechpartner für beide Darlehensverträge sei weiterhin der Antragsteller. Frau H. erhielt in der Folge weitere Mahnschreiben der Sparkasse.
Frau H. vertritt in dem Parallelverfahren die Auffassung, da es sich bei den Abschlüssen der Darlehensverträge nur um Strohmann- und Scheingeschäfte gehandelt habe, seien die Verträge gem. § 117 BGB nichtig. Die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung sei unzulässig.
Das Anwesen S.-straße 37 wurde zwischenzeitlich veräußert. Die Restforderung beträgt 86.625,86 Euro, wegen derer Frau H. den Antragsteller in Anspruch nimmt und der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Fest...