Leitsatz (amtlich)
Der Unternehmer kann von dem Besteller der Werkleistung für in sich abgeschlossene Teile der Werkleistung Abschlagszahlungen verlangen. In der Forderung weiterer Abschlagszahlungen keine Erfüllungsverweigerung des Unternehmers, die zu Schadensersatzansprüchen des Bestellers führen könnte.
Normenkette
BGB § 632a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 13.07.2010; Aktenzeichen 9 O 222/09) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 13. Juli 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Juli 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Entrichtung restlicher werkvertraglicher Vergütungen.
In der Zeit vom 03.03.2008 bis zum 30.05.2008 führten die Mitarbeiter der Klägerin für den Beklagten auf einer Baustelle in der Schweiz Montagearbeiten aus. Die Klägerin erteilte unter dem 10.03.2008, 25.03.2008, 31.03.2008, 28.04.2008, 19.05.2008 und 02.06.2008 Rechnungen über 5.250,00 €, 5.190,00 €, 5.055,00 €, 6.075,00 €, 4.305,00 € und 5.490,00 €, insgesamt 31.365,00 €. Der Beklagte zahlte am 14.04.2008, am 07.05.2008 und am 19.05.2008 jeweils 5.000,00 € und am 28.05.2008 1.500,00 €, insgesamt 16.500,00 €.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Beklagte sich zur Übernahme der Hotelkosten verpflichtet hat und die Stunden für die durchzuführenden Fahrten zu teilen waren. In erster Instanz war zudem die Höhe der Stundenlohnvereinbarung (30,00 € oder 25,00 €) streitig.
Nachdem die Klägerin Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27.10.2009 nicht erschienen war, hat das Landgericht durch Versäumnisurteil die Klage abgewiesen. Nach fristgerecht eingelegtem Einspruch hat das Landgericht das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.10.2009 insoweit aufrecht erhalten, als die Klage auf Zahlung von 6.727,50 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.865,00 € für den 16.10.2008 und aus 6.727,50 € seit dem 17.10.2008 und auf Befreiung der Klägerin von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 152,10 € abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist das Versäumnisurteil vom 27.10.2009 aufgehoben worden. Der Beklagte ist verurteilt worden, an die Klägerin 8.137,50 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10. 2008 zu zahlen und die Klägerin von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 603,70 € zu befreien.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils die teilweise Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.10.2009 unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils im Übrigen und nur eine Verurteilung zur Zahlung von 4.462,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2008 sowie die Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 374,90 €. Im Streit stehen demnach 3.675,00 € nebst Zinsen und anteilige vorgerichtliche Kosten.
II. Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht zugunsten der Klägerin Hotelkosten in Ansatz gebracht. Nach der Vereinbarung der Parteien waren nicht die Hotelkosten selbst in Ansatz zu bringen, sondern für die Dauer des Hotelaufenthalts war der jeweilige Stundensatz, d.h. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz von 25,00 €, in Ansatz zu bringen. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, dass das Landgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung die Behauptung, dass eine Kostenübernahme der Hotelkosten erfolgt sei, als streitig angesehen (LU 3), in den Entscheidungsgründen (LU 6) diesen Punkt allerdings als unstreitig behandelt habe, weil der Vortrag der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden sei. Das Landgericht habe eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen und im Rahmen einer Überraschungsentscheidung der Klägerin Hotelkosten mit dem Stundensatz von 25,00 € zugesprochen.
Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Der Vortrag der Klägerin ging dahin, dass die Hotelkosten auf die Tätigkeit der Monteure umgelegt werden sollten und mit einem Stundensatz von 30,00 € zu verrechen waren. Das Landgericht hat ausweislich des Beweisbeschlusses vom 05.01.2010 (GA 83) nicht ausdrücklich darüber Beweis erhoben, ob überhaupt von dem Beklagten Hotelkosten erstattet werden sollten. Vielmehr ging es um die Höhe des Stundensatzes und die Halbierung der Kosten für die ...