Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
1.
Der Antrag ist unzulässig, weil er den aus § 172 Abs. 3 StPO herzuleitenden inhaltlichen Anforderungen nicht in jeder Beziehung genügt.
Nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum einen die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und zum anderen die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben. Gefordert wird eine Begründung, die es dem Gericht ermöglicht, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren des Antragstellers auf seine Berechtigung zu überprüfen. Hierzu bedarf es einer aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich der hinreichende Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht ergeben soll (vgl. Wortlaut § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zur Sachdarstellung in diesem Sinne gehört auch, dass der Antragsteller die etwaige Einlassung des Beschuldigten, die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen und deren wesentliche Ergebnisse, die Gründe der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, den Inhalt der dagegen eingelegten Beschwerde (vgl. zu Letzterem SenE v. 04.11.2003 – 1 Zs 989/03 –; SenE v. 27.10.2005 – 51 Zs 65/05 –; SenE v. 06.01.2006 – 53 Zs 295/05 –) sowie den Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts so konkret und vollständig wiedergibt, dass der Senat – auch insoweit ohne Rückgriff auf die Akten überprüfen kann, ob die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip verletzt hat (vgl. OLG Düsseldorf JMBl NW 1992, 106 = VRS 82, 352; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 331; OLG Hamm VRS 107, 197; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 172 Rdnr. 27).
Die erforderliche Vermittlung des Sachverhalts kann nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf – dem Antrag beigefügte – Anlagen ersetzt werden, als die in Bezug genommenen Schriftstücke lediglich der näheren Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens dienen (OLG Hamm VRS 100, 310; VRS 107, 197; st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 27.01.2004 – 1 Zs 539/03 –; SenE v. 08.03.2005 – 1 Zs 2202/04 –; SenE 11.10.2005 – 52 Zs 197/05 –).
Schließlich muss der Antragsschrift die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO sowie der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO zu entnehmen sein (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 113; OLG Hamm VRS 98, 435 = DAR 2000, 368; Meyer-Goßner, a.a.O. § 172 Rdnr. 27).
Diesen – verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 1988, 1773; BVerfG NJW 2000, 1027) – Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht in jeder Beziehung.
Das Antragsvorbringen ist insoweit unvollständig, als ihm nicht zu entnehmen ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt sich der Beschuldigte zu dem Vorwurf des Parteiverrats eingelassen hat. Bei der Durchsicht der Akten ergibt sich indes, dass sich Rechtsanwältin F.… mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 als Verteidigerin des Beschuldigten bestellt hat. Sie hat mit weiterem Schriftsatz vom 6. Januar 2009 (Bl. 94, 95 d.A.) eine Einlassung des Beschuldigten zu den Akten gereicht. Darin wird der Vorwurf des Parteiverrats sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen. In tatsächlicher Hinsicht wird u.a. bestritten, dass der Beschuldigte dem Insolvenzverwalter … A.… Informationen. Unterlagen oder Daten aus seiner vormaligen Tätigkeit in der Kanzlei Dr. K.… zur Verfügung gestellt habe. Diesen für die Beurteilung des Tatvorwurfs bedeutsamen Umstand lässt die Antragstellerin unerwähnt.
Entscheidungsgründe
2.
Unabhängig von diesem formalen Mangel der Antragsschrift, der nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Zurückweisung des Antrags bereits als unzulässig fahren muss, teilt der Senat in der Sache aber auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend durch die Nichterhebung der öffentlichen Klage gegen das Legalitätsprinzip verstoßen hat.
Tauglicher Täter im Sinne von § 356 StGB kann nur sein, wer als Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, dem in dieser Eigenschaft eine Rechtsangelegenheit anvertraut ist, „beiden Parteien” pflichtwidrig dient.
Nach dem Antragsvorbringen kann davon nicht davon ausgegangen werden.
Der Beschuldigte hat die von der Antragstellerin beanstandeten Handlungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens über die drei Firmen … KG für den vom zuständigen Amtsgericht bestellten Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … vorgenommen. Infolgedessen ist er nicht in seiner anwaltlichen Funktion als Sachwalter von Parteiinteressen tätig geworden und scheidet als tauglicher Täter eines Parteiverrats aus.
Der Senat folgt insoweit wie die Staatsanwaltschaft der – noch zur Konkursordnung ergangenen – höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 13, 231, 232). Danach entfällt die Täterstellung des Konkursverwalters deshalb, weil dieser nicht die Interessen einer Partei, sondern vielfältige Aufgaben wahrzunehmen hat....