Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 25/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01. Juni 2017 - 22 O 25/17 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zwar nach den insofern maßgebenden §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im zweiten Rechtszug kommt keine im Ergebnis andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung in Betracht, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht Köln hat die Klage zu Recht stattgegeben.
1. Die Berufung ist nicht mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung unzulässig.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte keine neuen Verteidigungsmittel im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorgetragen, ohne Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer diese gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Die vom Kläger hierfür in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 09.10.2014, V ZB 225/12, MDR 2015, 737 ff.) veranlasst keine andere Betrachtung. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützte Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch diejenigen Tatsachen bezeichnen müsse, die zur Zulassung der neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO führen sollen. Fehle es daran, sei die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (BGH, a.a.O., zitiert nach: juris, Rn. 6). Vorliegend wiederholt die Beklagte indes im Wesentlichen ihr Vorbringen aus erster Instanz und stützt ihre Berufung nicht - erst recht nicht ausschließlich - auf neue Tatsachen.
2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Es liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.
a) Der Senat hat über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der ordentlichen und der Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine Frage der Rechtswegzuständigkeit, so dass sich ein Nachprüfungserfordernis in der Berufungsinstanz nach § 17a GVG beurteilt.
Die Bestimmung in § 17a Abs. 5 GVG, nach der das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, findet nur Anwendung, wenn die in § 17a GVG normierten Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind (Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, GVG § 17a Rn. 18). Hat - wie hier - das erstinstanzliche Gericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss, sondern erst im Urteil über die Zuständigkeit des Rechtsweges entschieden, ist § 17a Abs. 5 GVG nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 25.02.1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 ff., zitiert nach: juris, Rn. 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2008, 6 U 37/07, MDR 2008, 1417 f., zitiert nach: juris, Rn. 18; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, zitiert nach: beck-online, § 513 Rn. 8).
Vorliegend bedarf es jedoch keiner Entscheidung im Vorabverfahren, weil der vom Kläger beschrittene Rechtsweg aus den nachfolgenden Gründen zulässig und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1996, V ZR 326/94, NJW 1996, 1890 ff., zitiert nach: juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 09.11.1995, V ZB 27/94, NJW 1996, 591 ff., zitiert nach: juris, Rn. 4; Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, GVG § 17a Rn. 18).
b) Gemäß § 13 GVG haben die ordentlichen Gerichte über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, wenn keine besondere gesetzliche Zuweisung besteht.
Die Voraussetzungen einer Zuweisung zu den Arbeitsgerichten liegen nicht vor.
(1) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Ungeachtet der Definition in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG solche Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Greift § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ein, sind für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig.
Bei Vertretern juristischer Personen ist zu unterscheiden zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis; diese sind in ihrem Bestand unabhä...