Leitsatz (amtlich)

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes können auch frühere (feststehende oder sogar rechtskräftig sanktionierte) Verstöße gegen gesetzlichen Publizitätspflichten aus vorangehenden Geschäftsjahren berücksichtigt werden und zu einer maßvollen Erhöhung der Ordnungsgelder bei "Wiederholungstätern" führen.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 03.03.2016; Aktenzeichen 11 T 63/16)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des LG Bonn vom 03.03.2016 - 11 T 63/16 (EHUG - 00107644/2014 - O 1/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 21.10.2015 - EHUG 00107644/2014 - O 1/03 - wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines zweiten Ordnungsgeldes in Höhe von 6.000,00 EUR durch den Rechtsbeschwerdeführer wegen der verspäteten Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Nach entsprechender Androhung setzte der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Beschwerdeführerin unter dem 10.02.2015 ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest und drohte unter Setzung einer weiteren Nachfrist von sechs Wochen das streitgegenständliche weitere (zweite) Ordnungsgeld in Höhe von 6.000 EUR an. Die Erhöhung des Betrages wurde unter Betonung des Sanktionscharakters des Ordnungsgeldes u.a. darauf gestützt, dass bereits für das Geschäftsjahr 2011 am 05.02.2014 ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt worden war, sich die Beschwerdeführerin davon nicht hat beeindrucken lassen und sie weiterhin nicht offengelegt hat, weswegen aufgrund der wiederholten Missachtung eine spürbare Erhöhung erforderlich und angemessen sei.

Mit Entscheidung vom 21.10.2015, zugestellt am 24.10.2015, setzte der Rechtsbeschwerde sodann das angedrohte Ordnungsgeld entsprechend fest unter Androhung eines weiteren dritten Ordnungsgeldes in Höhe von 9.500 EUR für den Fall der weiterhin unterlassenen Offenlegung. Gestützt wurde die Festsetzung und Androhung auf die weiterhin nicht erfolgte Offenlegung der Unterlagen auch für das Geschäftsjahr 2011, wegen derer zuvor ein weiteres (zweites) Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR unter dem 24.09.2015 festgesetzt worden war. Die am 09.11.2015 eingelegte Beschwerde ist - während am 19.11.2015 tatsächlich die Offenlegung erfolgt ist - trotz Aufforderung nicht begründet worden. Der Rechtsbeschwerdeführer half der Beschwerde unter dem 29.01.2016 nicht ab und legte sie dem LG zur Entscheidung vor. Dieses setzte mit Beschluss vom 03.03.2016, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 10 ff. d.A.), das Ordnungsgeld unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 5.000 EUR herab und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Das LG stützte sich dabei darauf, dass das zweite Ordnungsgeld - wie in allen anderen vergleichbaren Verfahren - nur in dieser Höhe festzusetzen sei. Eine weitere Herabsenkung wegen der späteren Veröffentlichung käme indes u.a. wegen § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht mehr in Betracht.

Mit der am 1.04.2016 eingereichten und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde, wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die ihm am 11.03.2016 zugegangene Entscheidung und meint, es müssten - wie § 335 Abs. 1c HGB nunmehr klarstellend regele - frühere Verstöße bei der Bemessung des Ordnungsgeldes Berücksichtigung finden können; zudem sei das Ermessen gerichtlich auch nur eingeschränkt überprüfbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 28 ff. d.A.) verwiesen.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den Beschluss des LG Bonn vom 03.03.2016 - 11 T 63/16 - aufzuheben, soweit das Ordnungsgeld auf 5.000 EUR herabgesetzt worden ist, und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 21.10.20145 - EHUG 00107644/2014 - O 1/03 - zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde stattzugeben, soweit ein höheres Ordnungsgeld als 1.000 EUR festgesetzt wurde, hilfsweise den Beschluss des LG Bonn vom 03.03.2016 - 11 T 63/16 - zu bestätigen.

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie nach Umsatzeinbrüchen wegen Erkrankungen unter § 267 Abs. 1 HGB falle und deswegen das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 S. 2 HGB herabzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.06.2016 (Bl. 53 ff. d.A.) verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.04.2016, auf den zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 36 d.A.), unter Setzung von Stellungnahmefristen angeordnet, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs....

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