Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Grundstücksübertragungsvertrages bezüglich eines vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung in einem Übertragungsvertrag, die die Bedingung für die Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs an bestimmte Ereignisse zu Lebzeiten des Übertragsgebers knüpft, kann grundbuchverfahrensrechtlich dahin ausgelegt werden, dass auch ein zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandener Auflassungsanspruch mit dessen Tod erlöschen soll.

2. In diesem Fall kommt gegen die Löschung eines Rückauflassungsanspruchs nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22 Abs. 1; BGB § 883

 

Verfahrensgang

AG Jülich (Beschluss vom 20.02.2017; Aktenzeichen JL-2046-19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 16.02.2017 gegen die Löschung der in Abteilung II lfd. Nr. 3 des Grundbuchs des AG. eingetragenen Rückauflassungsvormerkung durch das AG - Grundbuchamt - Jülich vom 12.01.2017 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 39/17) und die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 08.03.2017 gegen den am 21.02.2017 erlassenen Beschluss des AG - Grundbuchamtes - Jülich vom 20.02.2017 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 66/17) werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und die Beteiligte zu 3) sind Geschwister. Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Sie hatte diesen Grundbesitz von den Eltern durch Übertragungsvertrag vom 30.12.2002 - UR.-Nr...- erworben (Bl. 168 ff. d.A.). In diesem Übertragungsvertrag ist u.a. Folgendes geregelt worden:

"...

§ 5 Rückübertragung

Der Veräußerer behält sich vor, die Rückübertragung des veräußerten Grundbesitzes auf sich zu verlangen, falls einer der nachbenannten Rückübertragungsgründe eintritt.

a) falls der Erwerber ohne Zustimmung des Veräußerers über den Grundbesitz durch Veräußerung oder Belastung verfügt;

b) falls der Erwerber vor dem Tode des Veräußerers verstirbt;

c) falls über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinsichtlich des hier übertragenen Grundbesitzes angeordnet wird.

Das Rückübertragungsrecht ist nicht vererblich und höchstpersönlich. Es muss schriftlich ausgeübt werden.

...

Wird das vorgenannte Rückübertragungsrecht ausgeübt, so ist der Erwerber - gegebenenfalls seine Erben - verpflichtet, den Grundbesitz an den Veräußerer, solange beide leben - zu je ½-Anteil - und falls ein Veräußerer verstorben ist, an den Überlebenden zurück zu übertragen.

...

§ 7 Auflassung, Grundbucherklärungen

...

Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber - und zwar jeden für sich allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - die vorbewilligte Rückauflassungsvormerkung nach dem Tode beider Veräußerer unter Vorlage einer Sterbeurkunde zur Löschung zu bewilligen und zu beantragen.

..."

Die Rückauflassungsvormerkung ist am 17.07.2003 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 30.12.2002 (UR.-Nr...) im Grundbuch eingetragen worden.

Durch Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - Köln vom 11.03.2013, 71 IK 78/13, wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und der Beteiligten zu 2) zum Treuhänder bestellt (Bl. 202 f. d.A.). Durch Beschluss vom 12.10.2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und durch Beschluss vom 05.12.2016 die Nachtragsverteilung bezüglich des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes angeordnet (Bl. 92 ff. d.A.).

Die Mutter der Beteiligten zu 1) und 3) verstarb am 20.10.2015, der Vater am 16.09.2016.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 hat der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als Treuhänder bezüglich des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes u.a. die Löschung der in Abt. II lfd. Nr. 3 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung im Hinblick auf den Tod der Eltern der Beteiligten zu 1) und 3) beantragt (Bl. 89 ff. d.A.). Die Löschung der Rückauflassungsvormerkung ist am 12.01.2017 antragsgemäß erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 (Bl. 162 ff. d.A.) hat die Beteiligte zu 3) die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 GBO gegen die Löschung der Rückauflassungsvormerkung beantragt und hilfsweise Beschwerde gegen die Löschung eingelegt (Beschwerdeverfahren 2 Wx 39/17). Sie hat einen Notarvertrag vom... - vorgelegt und vorgetragen, dass ihr Vater darin sein Rückübertragungsrecht im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) ausgeübt habe; der Rückauflassungsanspruch sei daher vererblich und auf sie, die Beteiligte zu 3) übergegangen. Nach dem Erbvertrag vom 30.12.2002 sei sie, die Beteiligte zu 3), Alleinerbin nach ihren Eltern, weil die Beteiligte zu 1) die Erbschaft ausgeschlagen habe. Die Rückübertragung des Grundstücks sei bislang daran gescheitert, dass der Beteiligte zu 2) als Treuhänder seine Zustimmung nicht erteilt habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Jedenfal...

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