Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageabweisung in erster Instanz. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anordnung der Eigenverwaltung. Bestellung eines Sachwalters. Unterbrechung des Rechtsstreits
Leitsatz (amtlich)
Auch bei Anordnung der Eigenverwaltung wird der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Normenkette
ZPO § 240
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 7 O 12723/00) |
Tenor
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.11.2002 wird aufgehoben, da das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist.
2. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht ggü. der Beklagten Ansprüche geltend auf Unterlassung der Verbreitung von Filmsynopsen, auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Verbreitung von Filmsynopsen sowie auf Auskunft und Rechnungslegung über Umfang und Erlöse aus vergangenen Verletzungshandlungen.
Nach Klageabweisung in erster Instanz verfolgt der Kläger diese Ansprüche mit seiner Berufung weiter.
Mit Verfügung vom 23.5.2002 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, den 7.11.2002.
Mit Beschluss des AG München – Insolvenzgericht – vom 14.6.2002 – Az.: 1502 IN 879/02 – wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachwalter bestellt.
Für Einzelheiten wird auf die Abschriften des amtsgerichtlichen Beschlusses (Anlage zu Bl. 219 d.A.) verwiesen.
Die Schuldnerin und ihre Prozessbevollmächtigten, sind der Auffassung, der Rechtsstreit sei deshalb gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Der Kläger hat gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.
II. Der festgesetzte Verhandlungstermin war aufzuheben, da das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist.
1. Die Insolvenzmasse ist jedenfalls durch den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz betroffen, sodass der gesamte Rechtsstreit einheitlich unterbrochen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 4).
2. Auch bei Anordnung der Eigenverwaltung wird der Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
Zum einen macht § 240 ZPO, der sprachlich an die Insolvenzordnung angepasst worden ist, keinen Unterschied zwischen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung.
Zum anderen folgt dies auch aus dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens, dass alle Insolvenzgläubiger ihre Forderungen in einem Verfahren, nämlich dem Insolvenzverfahren, geltend machen sollen, um zu verhindern, dass kein Gläubiger vor anderen ungerechtfertigt bevorzugt wird.
Dem trägt z.B. § 270 Abs. 3 S. 2 InsO Rechnung, der bestimmt, dass bei Anordnung von Eigenverwaltung die Forderungen – wie auch sonst, vgl. § 174 Abs. 1 S. 1 InsO – beim Sachwalter anzumelden sind.
Dieser Beschluss ist zwar grundsätzlich beschwerdefähig (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 252 Rz. 1), als Entscheidung des OLG gem. § 567 Abs. 1 ZPO aber nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der BGH zwar die Frage der Unterbrechung gem. § 240 ZPO bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf beantragte Eigenverwaltung gem. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO entschieden hat (BGH v. 21.6.1999 – II ZR 70/98, MDR 1999, 1205 = GmbHR 1999, 916 = NJW 1999, 2822), nicht aber was gilt, wenn das Insolvenzverfahren unter gleichzeitiger Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet wird, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
VorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
MDR 2003, 412 |
ZInsO 2003, 232 |
OLGR-MBN 2003, 280 |
www.judicialis.de 2002 |