Leitsatz (amtlich)

1. Macht ein Gesellschafter, der im Zeitraum, auf welchen sich sein Auskunfts- und Einsichtsbegehren bezieht, einer der Geschäftsführer der Gesellschaft war, Informationsrechte nach § 51a Abs. 1 GmbHG geltend, bedarf deren Ausübung besonderer Begründung.

2. Schließen die Gesellschafter mit einem ausscheidenden Gesellschaftergeschäftsführer eine Vereinbarung, wonach dieser u.a. auf Auskunfts- und Einsichtsrechte verzichtet, so kommt ein solcher Verzicht dann nicht zum Tragen, wenn der Ausscheidende keine vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat, sich einen Überblick über die Berechnungsgrundlagen des ihm noch zustehenden Gewinnanteils zu verschaffen.

 

Tatbestand

Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Antragsteller ist einer ihrer Gründungsgesellschafter und war bis 31.12.2004 einer der Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Antragsteller hält an der Gesellschaft zwei Geschäftsanteile in Höhe von 6.500 EUR und in Höhe von 4.700 EUR. Zwischen dem Antragsteller und Mitgesellschaftern bestand Streit. Zu dessen Beilegung schlossen die Verfahrensbeteiligten und die übrigen Mitgesellschafter den umfangreichen notariellen Vertrag vom 18.2.2005. Im Rahmen des vertraglich vereinbarten Ausscheidens des Antragstellers aus der Gesellschaft trat dieser seine beiden Geschäftsanteile an die Antragsgegnerin ab. Dabei stand die Wirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von 4.700 EUR unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung der ersten Rate des Kaufpreises. Diese ist zwischenzeitlich beglichen. Die Wirksamkeit der Abtretung des weiteren Geschäftsanteils in Höhe von 6.500 EUR stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Diese ist bis heute nicht bewirkt. Der Wert der veräußerten Anteile war nach dem notariellen Vertrag vom 18.2.2005 von einem Wirtschaftsprüfer festzustellen. Für die Bewertung und das zu erstellende Gutachten war vereinbart, dass die Verfahrensbeteiligten jeweils Einsicht nehmen und Zugang zu sämtlichen Informationen bekommen sollten, welche die jeweils andere Partei dem Sachverständigen in Bezug auf die Bewertung zukommen lässt. Der vom Sachverständigen für die beiden Geschäftsanteile festgestellte Wert sollte zwischen den Parteien verbindlich gemäß § 317 BGB sein. Festgelegt wurde in Bezug auf die Anteilsabtretung ferner, dass schuldrechtlich Nutzen und Lasten mit Wirkung vom 18.2.2005 auf die Gesellschaft übergehen. Die Verfahrensbeteiligten und sämtliche Gesellschafter vereinbarten ferner, dass bis zur dinglichen Wirksamkeit der Abtretung sämtliche Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen der Gesellschaft zustehen und damit in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmung für eigene Geschäftsanteile ruhen sollten. Der Antragsteller verzichtete insoweit – vorsorglich und soweit rechtlich zulässig – auf die Ausübung solcher Rechte, insbesondere auf Stimmrecht, Gewinnberechtigung, etwaige Auskunfts- und Einsichtsrechte und die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen; hilfsweise ermächtigte er hiermit widerruflich einen Mitgesellschafter, sämtliche Rechte, auf deren Ausübung nicht verzichtet werden kann, für ihn auszuüben.

Mit Anwaltsschreiben vom 24.5.2005 beantragte der Antragsteller, die Verpflichtung der Gesellschaft auszusprechen, dass sie ihm zum Jahresabschluss 2004 Auskunft zu einer Vielzahl von Buchhaltungskonten der Gesellschaft geben und die einzelnen Buchungen aufschlüsseln solle. Ferner beantragte er Einsicht in die Buchungsunterlagen, die dem Jahresabschluss 2004 zugrunde gelegt worden sind. Hilfsweise beantragte der Antragsteller für den Fall, dass das Gericht ein Verfahren gemäß § 51b GmbHG für unzulässig erachten sollte, die Durchführung eines Klageverfahrens mit entsprechenden Anträgen. Äußerer Anlass für den gestellten Antrag war, dass die Gesellschaft für das Jahr 2004 einen erheblich geringeren Jahresüberschuss als im Vorjahr ausgewiesen hat. Der Antragsteller vermutet, dass das geringere Ergebnis auf die Rechnungsposten zurückzuführen ist, die Gegenstand seines Auskunftsbegehrens sind, sowie auf ein angebliches Darlehen für den Geschäftsführer der Gesellschaft. Das Landgericht hat dem Antragsteller ein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG zugestanden und die Gesellschaft antragsgemäß verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Es hat ferner die sofortige Beschwerde zugelassen.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss hat die Gesellschaft mit Schriftsatz vom 10.9.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Die zulässige sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 51b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3, § 99 Abs. 3 Satz 2 AktG), es wurde insbesondere vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen (§ 132 Abs. 3 Satz 2 AktG). Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Einwendungen.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Dem Antragsteller stehe ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge