Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 19.04.2002; Aktenzeichen 2 O 4859/01) |
Tenor
E N D U R T E I L :
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 19. April 2002 abgeändert und werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.805 Euro (in Worten: siebentausendachthundertfünf Euro) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23. Januar 2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung von 300 Aktien der In In In Sy AG (WKN –).
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes den Kaufpreis für insgesamt 300 Aktien der In.. Sy AG (im folgenden: In. … AG), die er am 29. März 2000 (70 Stück), 5. April 2000 (50 Stück), 10. April 2000 (50 Stück), 11. Mai 2000 (30 Stück) und am 18. Mai 2000 (100 Stück) zu einem Durchschnittskurs von ca. 26 Euro erworben hatte. Für den Erwerb gab er insgesamt 7.805 Euro aus.
Die Beklagten waren damals Vorstandsmitglieder der in AG, über deren Vermögen am 1. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die In AG gab in einer Fülle von über 50 Ad-hoc-Meldungen unter anderem auch die folgenden Meldungen an die Öffentlichkeit (die Anlagen befinden sich im Beiakt 2 O 4224/00 Landgericht Augsburg):
Ad-hoc-Meldung vom 29. Dezember 1998 (Anlage K 13); Ad-hoc-Meldung vom 19.720. Mai 1999 (Anlage K 14, Geschäftsbeziehung zu M C) die am 22. August 2000 zum Teil widerrufen wurde (Anlage K 12); Ad-hoc-Meldung vom 13. September 1999 (Anlage K 15, Geschäftsbeziehung zu G W.Com), zum Teil widerrufen durch die „revidierte Jahresendprognose” vom 29. August 2000 (Anlage K 12); Ad-hoc-Meldung vom 16. November 1999 (Anlage K 17, Geschäftsbeziehung zu W D Company Ltd.).
Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen seine Aktien erworben. Die Meldungen seien falsch gewesen.
Daher hafteten die Beklagten nach folgenden Vorschriften:
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 400 AktG,
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB,
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a StGB,
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 88 BörsG,
§ 826 BGB und
cic (allgemeine Prospekthaftung).
Den Beklagten falle auch vorsätzliches Handeln zur Last.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgenden Antrag gestellt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.870,29 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit 23. Januar 2001 Zug um Zug gegen Abtretung von 300 Aktien der In In In Sy AG (WKN) zu zahlen.
Die Beklagten haben die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt.
Sie bestreiten jedenfalls vorsätzlich falsche Ad-hoc-Meldungen.
Außerdem werde die Kausalität der Kaufentscheidung des Klägers angezweifelt.
Das Landgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 19. April 2002 nach Vernehmung der Zeugen R M, K V, T S und Dr. D L, sowie nach Anhörung des Klägers (§141 ZPO) die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich trotz der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon habe überzeugen können, dass er seine Aktien auf Grund der von den Beklagten zu verantwortenden Ad-hoc-Meldungen gekauft habe. Denn der Kläger habe in Kenntnis der Berichtigungen zu den Ad-hoc-Meldungen Schadensersatz durch Ausgleich von 1000 Aktien gefordert.
Lediglich hilfsweise hat das Landgericht ausgeführt, dass es für die Anspruchsgrundlage § 826 BGB am Vorsatz der Beklagten fehlen dürfte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der nach wie vor die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.870,29 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23. Januar 2001 Zug um Zug gegen Abtretung von 300 Aktien der in In In Sy AG
(WKN) beantragt.
Er weist darauf hin, dass für ihn eindeutig kaufentscheidend die positiven Ad-hoc-Meldungen gewesen seien. Er bezieht sich hierbei auf seine Schreiben vom 2. September 2000 (Anlage K 10) und vom 5. September 2001 (Anlage K 11). Das Landgericht habe aus den Schreiben einen völlig sinnwidrigen Schluss gezogen.
Die Beklagten hätten auch einen Schädigungsvorsatz i. S. von § 826 BGB gehabt. Durch die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gebe ein Unternehmensvorstand zu erkennen, dass er die mitgeteilte Tatsache für erheblich kursrelevant halte. Ihm sei damit bewusst dass er mit positiven werbewirksamen Ad-hoc-Mitteilungen den Kurs der Aktie beeinflusse und damit zwangsläufig die Anlageentscheidung von Anlegern bestimme.
Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.
Die Ad-hoc-Mitteilungen seien auch nicht falsch gewesen, wenn sie aus der Perspektive der damals am Markt Beteiligten gewürdigt würden.
Der Senat hat den Kläger besonders im Hinblick auf seine ursprüngliche Schadensersatzforderung (1000 Aktien) angehört.
Wegen der Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Ersturteil und die Sitzungsniederschriften in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Be...