Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung zahnärztlicher Leistungen und Geltendmachung ersatzfähiger Inkassokosten
Normenkette
GOZ § 4 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 254, 286, 611-612
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 22.10.2015; Aktenzeichen 1 O 2034/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG München II vom 22.10.2015, Az. 1 O 2034/13, in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Zahlung von "weiteren 361,17 EUR" durch die Zahlung von "weiteren 169,99 EUR" ersetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des LG, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.570,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016, § 313a Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2015, § 313a Rn. 2).
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur bezüglich eines Teils der Inkassokosten begründet, da die Klägerin diese nur in Höhe von 169,99 EUR und nicht in Höhe der vom LG erstinstanzlich zugesprochenen 361,17 EUR ersetzt verlangen kann. Im Übrigen hat die Berufung, mit der der Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klage insgesamt und die Rückzahlung von 2.213,52 EUR im Wege der Drittwiderklage begehrt, keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars für die durchgeführte zahnärztliche Behandlung in Höhe von 1.357,38 EUR aus §§ 611, 612, 398 i.V.m. § 4 Abs. 2 GOZ und der geschlossenen Honorarvereinbarung zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars in Höhe von 2.213,52 EUR besteht nicht.
Zutreffend hat das LG festgestellt, dass der Vertrag über zahnärztliche Leistungen als Dienstvertrag mit dem Praxisinhaber, d.h. dem Drittwiderbeklagten Dr. med. Anton M. zustande gekommen ist und dieser als eigene Leistungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ) auch ärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten bzw. angestellte Zahnärzte gemäß §§ 32, 32b Zahnärzte-ZV abrechnen konnte. Diese Rechtsauffassung wird bestätigt durch die Kommentierung bei Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, Stand Februar 2012, § 4 Rn. 2, in der bezüglich des unverändert gebliebenen § 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ nochmals deutlicher als in der bereits von der Klagepartei vorgelegten Vorauflage (Bl. 49 ff. d.A.) Folgendes ausgeführt wird:
"Abgerechnet werden können grundsätzlich nur eigene Leistungen des Zahnarztes. Dazu zählen zunächst solche, die von ihm selbst höchstpersönlich erbracht worden sind, im Weiteren aber auch solche Leistungen, die für den Zahnarzt von anderen Zahnärzten erbracht werden, ohne dass diese selbstständig abrechnungsberechtigt sind. Dies trifft insbesondere auf angestellte Zahnärzte zu, die ohne eigene Liquidationsrecht in der Praxis des anstellenden Zahnarztes für diesen zahnärztliche Leistungen erbringen. In diesem Fall hat der anstellende Zahnarzt bereits berufsrechtlich eine entsprechende Anleitung und Überwachung des angestellten Zahnarztes durchzuführen."
Die Leistungen des zulässigerweise als Vorbereitungsassistent beschäftigten Zahnarztes Dr. Max M. (vgl. Anlage K 4) konnten mithin vom Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten abgerechnet werden. Weiterer klägerischer Vortrag über die Beschäftigung von Dr. Max M. als approbierter angestellter Zahnarzt hinaus ist zur Frage der Aufsicht und fachlichen Weisung nicht erforderlich.
Unabhängig davon geht der Senat auch davon aus, dass es vorliegend zulässig war, Herrn Dr. Max M. die geschuldete ärztliche Leistung auch im Kernbereich als Vertreter des Drittwiderbeklagten zur selbstständigen Erledigung zu übertragen und die hierfür erforderliche Einwilligung des Beklagten aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch vorlag. So hat nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der Drittwiderbeklagte bei einem der ersten streitgegenständlichen Behandlungstermine mitgeteilt, dass ihn sein Sohn zwischenzeitlich "unterstütze" (Bl. 37, 59 d.A.). Nachdem eine höchstpersönliche Leistungserbringung des Drittwiderbeklagten nicht schriftlich vereinbart war und weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Widerspruch des Beklagten gegen die Behandlung durch Dr. med. Max M. erfolgt ist, konnte und durfte der Drittwiderbeklagte von einem Einverständnis des Beklagten mit der Durchführung der Behandlung durch seinen Sohn ausgehen. Auch aus etwaigen Bemerkungen des Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten bei früheren Behandlungen, wonach er auf die Person des Behandlers äußersten Wert lege, kann vor diesem Hintergrund keine mündliche Vereinbarung zur höchstpersö...