Entscheidungsstichwort (Thema)
OS-Plattform
Leitsatz (amtlich)
Es steht dem Zweck der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 524/2013, die Kennt-nis von dem Bestehen der europäischen OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.
Normenkette
EUVO 524/2013 Art. 14 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 20.04.2016; Aktenzeichen 1 HK O 1019/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des LG Traunstein vom 20.4.2016 aufgehoben.
II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Textilien und/oder Taschen und/oder Sportartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne in diesem Angebot einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, wie nachstehend wiedergegeben:
[es folgen drei Seiten Internetausdruck]
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung hat Erfolg.
1. Sie ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält; diese genügt indes gleichwohl der Anforderung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Der Zweck dieser Vorschrift erfordert nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Der Berufungsführer soll im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen; daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH NJW-RR 2015, 963 Tz. 10; GRUR 2012, 1248 - Fluch der Karibik Tz. 20; jeweils m.w.N.). Dieser Anforderung genügen die Ausführungen in der Berufungsbegründung, das LG habe seinen Antrag zu Ziffer I. aus der Antragsschrift vom 22.3.2016 zu Unrecht zurückgewiesen; dem kann entnommen werden, dass mit der Berufung dieser Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt wird.
2. Die Berufung ist auch begründet.
a) Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21.5.2013 (im Folgenden: VO 524/2013) zu.
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient.
bb) Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25.2.2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013.
Das LG hat diesen Verstoß als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen, weil zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Es stünde indes dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.
Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S.d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 Satz 2 VO 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.
2. Auch de...