Leitsatz (amtlich)

1. Ein vom Registergericht bestellter Notgeschäftsführer kann von den Gesellschaftern nicht gem GmbHG § 38 abberufen werden.

2. Über Punkte, die nur unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes” angekündigt worden sind, darf in der Gesellschafterversammlung nur beraten, mangels ausreichend präziser Ankündigung aber nicht beschlossen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646084

GmbHR 1994, 259

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