Entscheidungsstichwort (Thema)
Einräumung eines Erbbaurechts in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts. Anfechtung einer von vornherein auf Gläubigerbenachteiligung angelegten Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter. Versagung des Heimfalls bei Anfechtung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn ein Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumt wurde, kann zu seinem Inhalt der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts gehören.
2. § 119 InsO steht einer solchen Regelung nicht entgegen.
3. Akzeptiert der Nutzer in Erfüllung seines investitionsbedingten Anspruchs die Einräumung eines Erbbaurechts, das inhaltlich über § 42 SachenRBerG hinaus geht und Heimfallregelungen für den Fall der Insolvenz des Erbbauberechtigten enthält, so kann der Insolvenzverwalter diese, von vornherein auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegte Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO anfechten.
4. Die Anfechtung führt dazu, dem Eigentümer den Heimfall zu versagen.
Normenkette
InsO §§ 129, 133, 143 Abs. 1; BGB §§ 138, 242, 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 275 Abs. 4, § 285 Abs. 1; SachenRBerG § 42
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen 9 O 2641/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 22.3.2005, Geschäftszeichen: 9 O 2641/04, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 18.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision ist zugelassen.
Gründe
I. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene, der Klage stattgebende Entscheidung der Einzelrichterin des LG Magdeburg vom 22.3.2005 [Bl. 133-138 d.A.] Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er ist der Ansicht, die Erbbaurechtsverträge der Klägerin und der Gemeinschuldnerin enthielten keine zulässigen Heimfallregelungen. Dies ergebe sich bereits aus § 119 InsO. Durch §§ 103 ff. InsO solle die Verteilungsgerechtigkeit unter den Gläubigern und die Erhaltung der Masse gewährleistet werden. Dem stehe der Heimfall entgegen. Insbesondere der Rechtsgedanke des § 112 InsO mache dies deutlich. Wenn bereits Miet- und Pachtverhältnisse nicht auf den Eintritt der Insolvenz zu lösen seien, so müsse dies erst Recht für Dauerschuldverhältnisse, wie das Erbbaurecht, gelten, die für den Fortbestand des Unternehmens erhebliche Bedeutung hätten. Mit der Grundbucheintragung habe die Beziehung der Klägerin und der Gemeinschuldnerin nicht ihren schuldrechtlichen Charakter verloren. Diese schuldrechtliche Beziehung sei auch von der Klägerin noch nicht vollständig erfüllt, da sie nach wie vor das Grundstück zu überlassen habe.
Das vom LG angenommene Aussonderungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Hierzu werde von der Rechtsfolge des Heimfalls her argumentiert, ohne überhaupt die Wirksamkeit der Heimfallregelung zu prüfen.
Unzureichend berücksichtigt sei das selbständige Gebäudeeigentum der Gemeinschuldnerin, das auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) erst zur Bestellung des Erbbaurechts geführt habe. Dieses Eigentum habe durch die jahrzehntelange Nutzung abgegolten werden sollen. Hierzu komme es aufgrund des Heimfalls nicht. Deshalb sei das Argument des LG, der Klägerin entstehe aus dem Heimfall ebenso ein Nachteil, nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin erhalte das Gebäude, ohne die Gemeinschuldnerin hierfür zu entschädigen und könne es jetzt weiter- und zwar zu günstigeren Bedingungen verwerten.
Insgesamt seien die Vertragsverhältnisse nicht ausgewogen und beinhalteten eine unentgeltliche Leistung der Gemeinschuldnerin i.S.v. § 134 InsO. Die Verweisung in § 60 Abs. 1 SachenRBerG auf die ErbbauVO führe zu keinem Ausschluss des Anfechtungsrechts.
Letztlich liege ein Verstoß gegen §§ 138, 242 BGB vor. Die Klägerin habe zumindest das Erbbaurecht zu vergüten, weshalb dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Magdeburg vom 22.3.2005 die Klage abzuweisen, hilfsweise der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 493.500 EUR stattzugeben.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es obliege allein den Parteien, die Heimfallvoraussetzungen frei zu vereinbaren. Die Insolvenz lasse den Heimfall unberührt. Seine Ausübung benachteilige die Insolvenzgläubiger nicht, da i.E. nur ausgesondert werde.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin ist an der Ge...