Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage (Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis) nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15.
2. Erneute Einzelfallentscheidung zur Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher Vertragsaufhebung und zum Rechtsmissbrauch im laufenden Darlehensvertrag.
3. Zum Wertersatzanspruch der Bank für den Zeitraum nach Widerruf.
4. Zum Abzug der Quellensteuer auf Nutzungsersatz und zur Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer bei der Aufrechnung.
5. Zur Zug-um-Zug-Verurteilung des Darlehensnehmers gegen Freigabe der Sicherheiten.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 28.01.2016) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert:
Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner 52.428,04 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit für das Darlehen in Abteilung III,..., eingetragenen Grundschuld in Höhe von Euro 190.000, mit 15 % Zinsen jährlich. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 95.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs zweier durch Grundschulden gesicherter Darlehensverträge, die die Kläger zur Finanzierung ihres Eigenheims im Jahr 2008 mit der Beklagten geschlossen hatten.
1. Zwischen den Parteien kam am 5.3.2008 ein Darlehensvertrag (Nr...375) über einen Nettokredit von 60.000 EUR und am 17.3.2008 ein weiterer Darlehensvertrag (Nr...935) über einen Nettokredit von 130.000 EUR zustande. Die den Darlehensverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen enthalten zum Beginn der Widerrufsfrist und zu finanzierten Geschäften in Auszügen folgende Hinweise:
Widerrufsrecht
[...] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]
Widerrufsfolgen
[...]
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. [...]
Im Jahr 2012 lösten die Kläger das Darlehen mit der Endnummer 935 vorzeitig ab. Nachdem sie den Vertrag zunächst gekündigt hatten, schlossen sie mit der Beklagten am 2./6.7.2012 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B3), in deren Vollzug sie am 20.7.2012 an die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 13.962,94 EUR zahlten.
Mit Schreiben vom 29.8.2014 (Anl. K2-1) machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass beide Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch widerruflich seien. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 935 erklärte er namens der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte auf, die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung bis 12.9.2014 zu erstatten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Endnummer 375 enthält das Schreiben keine Widerrufserklärung, vielmehr wurde der Beklagten insoweit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8.9.2014 eine außergerichtliche Einigung ab (Anl. K 13-2).
Daraufhin richteten die Kläger am 18.9.2014 eine Deckungsanfrage an ihren Rechtsschutzversicherer. Nach Korrespondenz zur Höhe des Gegenstandswertes erteilte der Versicherer am 4.12.2014 zunächst nur eine Deckungszusage für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Mit Schreiben vom 9.1.2015 äußerte sich der Versicherer abschließend zum Umfang des gewährten Deckungsschutzes. Durch Anwaltsschreib...