Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 4 O 42/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 17.04.2019 gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26.03.2019, 4 O 42/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Pflichtteilergänzungsansprüche geltend.
Der Beklagte ist der Sohn der am 9. Dezember 2016 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Witwe A... M... S..., geb. K.... Diese hatte außerdem zwei Töchter: B...K..., geb. S..., sowie die im Jahr 2003 vorverstorbene U... S..., deren einziges Kind der Kläger ist.
Die damals 77-jährige Erblasserin A... M... S... hatte dem Beklagten mit notariellem Übergabevertrag des Notars L... S... aus A... (URNr. 532 S/2004) den im Grundbuch des Amtsgerichts Landau in der Pfalz für A... auf Blatt 673 eingetragenen Grundbesitz Flurstücke Nr. 2861 und 2862 übertragen, an dessen 1. Obergeschoss der Beklagte bereits seit dem Jahr 1985 ein unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht innehatte. Die Auflassung erfolgte am 15. September 2004 (vgl. zu den Einzelheiten Übergabevertrag vom 09.09.2004, Anlage zur Klageschrift). Der Übergabevertrag enthält insbesondere unter Ziffer IV. folgende Bestimmungen:
1. Wohnungs-, Benutzungs-, und Mitbenützungsrecht
Der Übergeber behält sich an den übertragenen Grundstücken (...) als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf Lebenszeit ein Wohnungs-, Benutzungs- und Mitbenützungsrecht vor (...)
Das Recht ist der Ausübung nach unentgeltlich. (...)
2. Rückübertragungsverpflichtung
Der Übergeber ist berechtigt, die Rückübertragung des Vertragsobjekts zu verlangen, wenn
a) der Erwerber über das Vertragsobjekt ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Übergebers verfügt, insbesondere es veräußert oder belastet, wobei unter Belastung auch die Neuvalutierung von Grundschulden zu verstehen ist, oder
b) über das Vermögen des Erwerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Erwerber in das Vertragsobjekt erfolgen, soweit diese nicht binnen drei Monaten wieder aufgehoben sind.
(...)
3. Sonstiges
Weitere Auflagen bzw. Gegenleistungen werden nicht vereinbart. Auch behält sich der Übergeber keine weiteren vertraglichen Rechte vor. Die Übertragung erfolgt im Übrigen unentgeltlich und schenkungsweise.
Hierzu merken die Beteiligten an, dass der Erwerber im Vorgriff auf die heutige Übertragung in der Vergangenheit bereits auf eigene Kosten umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten am Vertragsobjekt vorgenommen hat.
Der Erwerber hat sich den für ihn aus der Übertragung ergebenden Vermögensvorteil auf seinen Pflichtteil am Nachlass des Übergebers anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus ist ein eventueller Vermögensvorteil nicht zur Anrechnung zu bringen.
(...).
Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs ist am 15. September 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden.
Der Nachlass ist noch ungeteilt, er besteht aus einem Aktivvermögen von 11.645,00 EUR und einem Passivbestand von 10.768,11 EUR.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen den Beklagten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Bei der Grundstücksübertragung handele es sich um eine Schenkung. Die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB sei erst durch den Erbfall in Gang gesetzt worden, da aufgrund des vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrechts noch kein Leistungserfolg eingetreten sei. Die Erblasserin habe zudem ihre Rechtsstellung als Eigentümerin lediglich formal aufgegeben und dem Beklagten durch die vertragliche Gestaltung die Ausübung wesentlicher Eigentümerrechte untersagt. Der Verkehrswert der Immobilie habe zum Zeitpunkt des Erbfalls 390.000,00 EUR, zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Kläger 350.000,00 EUR betragen. Hiervon sei der mit jährlich 3.000,00 EUR für 10 Jahre anzusetzende Reinwert des Wohnrechts abzuziehen. Der Nachlass sei daher um 320.000,00 EUR zu ergänzen, hieran sei er entsprechend seines Pflichtteils zu 1/6 zu beteiligen. Der Beklagte hat erstinstanzlich dem Kläger die gegenteilige Rechtsansicht entgegengehalten. Weiter hat er geltend gemacht, umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten am streitgegenständlichen Anwesen durchgeführt sowie die Erblasserin seit dem Jahr 2002 versorgt, gepflegt und ihr langjährige Dienste im Haushalt geleistet zu haben. Sowohl das zu seinen Gunsten bestehende Wohnrecht am 1. Obergeschoss als auch das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsrecht würden den tatsächlichen Wert des Hausanwesens mindern, der bereits ohne Belastung nicht mit 320.000,00 EUR beziffert werden könne. Der jährliche Kaltmietertrag betrage bezüglich des vorbehaltenen ...