2.1 Anwendungsbereich
Alle nicht in der EU ansässigen Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen, können sich entscheiden, ob sie sich
- in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Leistungserbringung umsatzsteuerlich registrieren lassen und am allgemeinen Besteuerungsverfahren teilnehmen oder
- in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl auf elektronischem Weg identifizieren und an dem besonderen Besteuerungsverfahren (OSS) teilnehmen.
Nehmen sie am OSS-Verfahren teil, haben sie dann einheitlich für alle derartigen Umsätze in der EU in dem betreffenden Mitgliedstaat Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die Umsatzsteuer dort zu entrichten (Fortführung des bisherigen MOSS-Verfahrens).
Einbeziehung weiterer Dienstleistungen
§ 18i UStG grenzt den Anwendungsbereich des OSS-Verfahrens für nicht in der EU ansässige Unternehmer nicht mehr nur auf elektronische Dienstleistungen ein. Er umfasst alle sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Das bedeutet, dass auch Dienstleistungen, die zu keiner Begründung einer Ansässigkeit in der EU (Betriebsstätte) führen und am Verbrauchsort (Ansässigkeit des nichtsteuerpflichtigen Empfängers) besteuert werden, mittels des OSS-Verfahrens erklärt werden können. Im Einzelnen kann es sich nur um Leistungen i. S. d.
- § 3a Abs. 3 Nr. 1 - 4 UStG (grundstücksbezogene Leistungen, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Veranstaltungs- und Bildungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung, Restaurationsleistungen, Vermittlungsleistungen)
- § 3b UStG (Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen)
- § 3e UStG (Lieferungen und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn)
handeln.
Dabei ist immer zu beachten, dass – außer bei den schon bisher einbezogenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen – der Anwendungsbereich begrenzt ist, da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Betriebsstätte die Ansässigkeit begründet und damit das OSS-Verfahren (Nicht-EU-Regelung) ausschließt.
2.2 Anzeigepflicht im elektronischen Verfahren
Will der Drittstaatsunternehmer am OSS-Verfahren teilnehmen, muss er dies der zuständigen Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates im Grundsatz vor Beginn des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzeigen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Werden derartige Leistungen erstmals im Laufe eines Besteuerungszeitraums ausgeführt, ist eine rückwirkende Anzeige bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats möglich. Gleiches gilt für Änderungen der Angaben. Sie sind ebenfalls der zuständigen Finanzbehörde bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderungen folgenden Monats mitzuteilen. Die zur Identifizierung notwendigen Angaben sind:
- Name;
- Postanschrift;
- elektronische Anschriften einschließlich Websites;
- nationale Steuernummer, falls vorhanden;
- Erklärung, dass im Gebiet der Gemeinschaft weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung besteht.
Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Drittstaatsunternehmer eine entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
2.3 Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und Steuerentrichtung
Der Drittstaatsunternehmer muss für jeden Besteuerungszeitraum (Kalendervierteljahr) bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine Umsatzsteuererklärung elektronisch übermitteln. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer keine sonstigen Leistung i. S. d. Tz. 2.1 erbracht hat (sog. "Null-Erklärung"). Eine Dauerfristverlängerung ist nicht möglich. Die Umsätze sind getrennt für die betreffenden EU-Mitgliedstaaten zu erfassen und die Steuerschuld unter Anwendung des jeweiligen Steuersatzes selbst zu berechnen. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats an die zuständige Finanzbehörde zu entrichten. Da das allgemeine Besteuerungsverfahren insoweit nicht zur Anwendung kommt, ist die gesonderte Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht erforderlich.
Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge sind in Euro bzw. für die EU-Mitgliedstaaten, die den Euro nicht anwenden, in der jeweiligen Landeswährung auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank (EZB) am letzten Tag des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurse anzugeben.
Hat sich der Drittstaatsunternehmer für das BZSt als einzige Anlaufstelle entschieden, können detaillierte Informationen zur Authentifizierung und Datenübermittlung unter www.bzst.de abgerufen werden.
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2.4 Aufzeichnungspflichten
Der am OSS-Verfahren teilnehmende Drittstaatsunternehmer hat für alle dem besonderen Besteuerun...