OFD Magdeburg, Verfügung v. 14.2.2006, S 2223 - 145 - St 217
Beim vereinfachten Zuwendungsnachweis sind vier Fälle zu unterscheiden:
1. Die Zuwendung erfolgt im Katastrophenfall (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV).
Werden Spenden (ohne Betragsbegrenzung) innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden bestimmten Zeitraums auf ein für eine Katastrophe eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.
Hier reicht ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck als Zuwendungsnachweis im Sinne einer Buchungsbestätigung aus, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind. Mit diesen Angaben hat der PC-Ausdruck die Qualität einer Buchungsbestätigung, auch wenn er nicht vom Kreditinstitut selbst stammt.
2. Die Zuwendung übersteigt nicht 100 EUR und der Empfänger ist eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStDV).
Als Zuwendungsnachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes. Auch hier reicht ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck als Nachweis aus, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind.
3. Die Zuwendung übersteigt nicht 100 EUR und der Empfänger ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und der steuerbegünstigte Zweck und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer sind auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt und darauf ist angegeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV).
Ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck erfüllt auch hier die Voraussetzungen einer Buchungsbestätigung, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind. Zusätzlich ist jedoch – wie bei Vorlage des Bareinzahlungsbeleges bzw. Kontoauszuges – ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken – steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder Mitgliedsbeitrag – beim FA vorzulegen.
4. Der Empfänger der Zuwendung ist eine politische Partei i.S. des § 2 des Parteiengesetzes (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV).
Für Mitgliedsbeiträge genügt ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind. Handelt es sich bei der Zuwendung um Spenden, ist neben dem PC-Ausdruck der von der politischen Partei hergestellte Beleg (Angabe des Verwendungszwecks) einzureichen.
Normenkette
EStDV § 50 Abs. 2;
EStG § 10b