Teiloption bei unterschiedlicher Nutzung
Unternehmer U hatte 2015 eine Lagerhalle errichtet, die er für eigene unternehmerische, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze verwendete. Im Januar 2022 verkauft er die Lagerhalle an einen anderen Unternehmer, der die Hälfte der bisher von U genutzten Teile der Halle ebenfalls für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze verwenden möchte. Der andere – abgrenzbare – Teil der Halle wird von ihm an die örtliche Feuerwehr vermietet, die dort ihre Geräte unterstellen möchte.
Der Verkauf der Lagerhalle ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, da keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt – es wird kein fortführbares Unternehmen an den Käufer übertragen. Der Verkauf ist aber nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Da der Verkauf an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt, kann U zur Steuerpflicht optieren. Da der Erwerber der Lagerhalle aber bezüglich des an die Feuerwehr vermieteten Teils der Lagerhalle nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da die Vermietung steuerfrei und auch nicht optionsfähig nach § 9 Abs. 1 UStG ist, wird er die Umsatzsteuer insoweit nicht zusätzlich zum Kaufpreis als von ihm geschuldete Umsatzsteuer an sein Finanzamt bezahlen wollen.
Würde U aber bei dem Verkauf gar nicht zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 1 UStG optieren, müsste er zeitanteilig die gesamte Vorsteuer aus dem Bau der Halle nach § 15a UStG zurückzahlen. U sollte deshalb für den abgrenzbaren Teil der Halle, der bei dem Leistungsempfänger zu vorsteuerabzugsberechtigten Zwecken verwendet wird, zur Umsatzsteuer optieren. Diese vom Käufer geschuldete Umsatzsteue...