OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.9.2008, S 7238 A - 6 - St 112
1. Anwendungsbereich
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.12.2004, BGBl 2004 l S. 3310 mit Wirkung vom 16.12.2004 neu gefasst. Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat sich der Anwendungsbereich der Bestimmung infolge der Neufassung nicht geändert.
Sofern die steuerpflichtigen Leistungen von Veranstaltern in der Vergangenheit zulässig einer ermäßigten Umsatzbesteuerung nach der genannten Vorschrift unterworfen wurden, ist dies unter der Voraussetzung eines unveränderten Sachverhalts auch in Zukunft möglich.
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der bis zum 15.12.2004 geltenden Fassung sind somit auch auf die geänderte Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der ab 16.12.2004 gültigen Fassung anwendbar.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind. Unter den Begriff „Orchester” fallen alle Musiker- und Gesangsgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden (Abschn. 107 Abs. 1 UStR).
2. Solokünstler
2.1 Allgemeines
Mit Urteil vom 23.10.2003, Rs C-109/023 (BStBl 2004 II S. 337 (Berichtigung S. 482)) hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum 30.6.2004 wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Steuersatz in Rechnung gestellt hat. Diese Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
2.2 Einzelfälle
2.2.1 Dirigenten
Die Leistungen der Dirigenten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.
2.2.2 Intendanten
Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals in organisatorischer, finanzieller oder personeller Hinsicht. Sie führen in dieser Eigenschaft keine künstlerische Tätigkeit aus. Diese Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
2.2.3 Regisseure, Bühnenbildner usw.
Die Leistungen der Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker, Beleuchter, Maskenbildner, Souffleusen, Cutter oder Kameraleute unterliegen dem allgemeinen Steuersatz, da diese als Solisten kein Kunstwerk darstellen und sich auch nicht künstlerisch ausdrücken können.
2.2.4 Zauberer, Artisten usw.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt die Eintrittsberechtigung für mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Begriffe Theater und Konzert sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind (Abschn. 166 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abschn. 106, 107 Abs. 1 UStR). Die Leistungen von Zauberkünstlern, Artisten usw. sind nicht mit den Leistungen von Orchestern, Chören oder Theatern vergleichbar. Die Leistungen der Zauberkünstler, Artisten, Bauchredner und Diskjockeys fallen deshalb nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.
3. Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten
Hiervon zu unterscheiden ist die Steuerermäßigung der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG. Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.
Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.
Nicht begünstigt sind z.B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten (Abschn. 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist (der die musikalische und/oder gesangliche Darbietung nur den Rahmen gibt), ist nur auf die Leistung des jeweiligen Unternehmens, nicht auf die seines Auftraggebers abzustellen.
4. Beispiele
4.1 Eine Kapelle mit zwei Mitwirkenden tritt bei verschiedenen sportlichen Veranstaltun...