Damit eine gewerbesteuerliche Organschaft vorliegt, bedarf es seit dem Erhebungszeitraum 2002 derselben Voraussetzungen wie bei der Körperschaftsteuer.[1] Dies sind:
- eine finanzielle Eingliederung
- der Inlandsbezug und
- ein Ergebnisabführungsvertrag.
Ebenfalls kann nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein; mit einer Personengesellschaft kommt es zu keiner Eingliederung in den Organkreis.
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