Damit eine gewerbesteuerliche Organschaft vorliegt, bedarf es seit dem Erhebungszeitraum 2002 derselben Voraussetzungen wie bei der Körperschaftsteuer.[1] Dies sind:

  • eine finanzielle Eingliederung
  • der Inlandsbezug und
  • ein Ergebnisabführungsvertrag.

Ebenfalls kann nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein; mit einer Personengesellschaft kommt es zu keiner Eingliederung in den Organkreis.

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