Rz. 7
Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 setzt die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sowohl die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger als auch das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft voraus.
Rz. 8
Bis zum Veranlagungszeitraum 2000 wurde für das Entstehen einer Organschaft zusätzlich neben den beiden vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger gefordert.
Rz. 9
Die Voraussetzungen für das Bestehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft stimmen erst ab Erhebungszeitraum 2002 vollständig mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft überein, sodass für die ertragsteuerliche Organschaft ab Veranlagungszeitraum 2002 einheitlich nur noch die finanzielle Eingliederung und das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags notwendige Tatbestandsvoraussetzungen sind. Bis einschließlich Erhebungszeitraum 2001 waren für die Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger Tatbestandsvoraussetzungen, während für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Veranlagungszeitraum 2001 neben der finanziellen Eingliederung das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags notwendig war. Die Tatbestandsvoraussetzungen wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Eingliederung gelten derzeit nur noch für die umsatzsteuerliche Organschaft, da ab Veranlagungszeitraum 2002 gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft identische Tatbestandsvoraussetzungen haben.
Rz. 10
Im Folgenden werden die Voraussetzungen des steuerlichen Rechtsinstituts der körperschaftsteuerlichen Organschaft, die in den §§ 14–19 KStG normiert sind, erläutert.
2.1 Persönliche Voraussetzungen
2.1.1 Organgesellschaft
Rz. 11
Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 17 Satz 1 KStG kommen als Organgesellschaften alle Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens in Betracht. Dies wären insbesondere die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE), Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien, aber insbesondere auch die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie ausländische Kapitalgesellschaften wie die österreichische Ges.m.b.H. und britische Ltd., die durch Verlegung des Geschäftsleitungssitzes nach Deutschland zugezogen sind. Auch eine UG (haftungsbeschränkt) soll als Organgesellschaft fungieren können.
Rz. 12
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 sind die §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 17 Satz 1 KStG dahingehend geändert worden, dass der sogenannte doppelte Inlandsbezug – also Sitz und Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland – aufgegeben wurde und eine Organgesellschaft nur noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben muss. Der Sitz der Organgesellschaft kann in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens liegen. Diese Erweiterung soll nach § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle angewendet werden können.
Rz. 13
Die grundsätzliche Möglichkeit, eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft nach ihrem Zuzug ins Inland unter Beibehaltung ihres ausländischen statutarischen Sitzes als Organgesellschaft zu etablieren, setzt aber grundsätzlich weiter voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag wirksam abgeschlossen werden kann. Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Gesellschafts- und Zivilrecht der ausländischen Organgesellschaft. Als doppelt ansässige Gesellschaften werden ferner nur ausländische Kapitalgesellschaften in Betracht kommen, die nach dem Gesellschaftsrecht ihres Herkunftsstaates nach der sogenannten Gründungstheorie nach dem Zuzug nach Deutschland rechtlich existent bleiben, wie z. B. nach dem Gesellschaftsrecht der Staaten Großbritannien, Niederlande, Finnland, Dänemark und Liechtenstein.
Rz. 14
Damit dürfte die tatsächliche Etablierung einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft vor erhebliche Hürden gestellt und nur äußerst eingeschränkt umsetzbar sein. Eine Organschaft mit einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft scheint die Finanzverwaltung nicht bzw. sehr restriktiv anerkennen zu wollen, da regelmäßig nur ein Gewinnabführungsvertrag "minderer Art" (schuldrechtlicher Vertrag, dessen Inhalt dem GAV nachgebildet ist) abgeschlossen werde...