Die Organgesellschaft (OG) führt ihren Gewinn auf Grundlage eines Gewinnabführungsvertrags[1] an den Organträger (OT) ab. Dadurch kann ein Verlust der einen Gesellschaft mit Gewinnen der anderen Gesellschaft verrechnet werden. Erwirtschaftet die Organgesellschaft einen Verlust, ist der Organträger zur Übernahme dieses Jahresfehlbetrags der Organgesellschaft verpflichtet.[2]

Körperschaftsteuerlich wird bei Bestehen einer Organschaft das Einkommen der Organgesellschaft bei ihr ermittelt und dann beim Organträger versteuert. Es kann so zwischen mehreren Gesellschaften eine Art Gruppenbesteuerung erreicht werden.

Technisch läuft dies nach dem im Folgenden dargestellten Schema ab.

Schaubild Wirkungsweise Organschaft

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