Die Organgesellschaft muss sich durch einen Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 AktG verpflichten ihren gesamten Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen (keine Mehrmütterorganschaft!). Gleichzeitig ist der Organträger zum Ausgleich eines Verlustes der Organgesellschaft verpflichtet.[1]

Ist die Organgesellschaft keine AG oder KGaA i. S. v. § 14 Abs. 1 KStG, sondern eine andere Kapitalgesellschaft[2], muss im Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich die Verlustübernahme gem. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart werden.[3]

Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.[4]

Der Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintrag in das Handelsregister wirksam; zu diesem Zeitpunkt beginnt die 5-jährige steuerliche Mindestlaufzeit. Damit kann die Organgesellschaft ihr Einkommen erstmals für das Wirtschaftsjahr der Eintragung an den Organträger steuerlich wirksam abführen. Die Voraussetzung der Mindestlaufzeit ist z. B. nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf 5 Jahre abgeschlossen ist, aber erst in einem auf das Jahr des Abschlusses folgenden Jahr ins Handelsregister eingetragen wird.

Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen[5] mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

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