Ist eine Organgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und erhält sie daraus eigene Beteiligungserträge, wären diese bei ihr ohne Bestehen eines Organschaftsverhältnisses grds. steuerfrei nach § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG. Als nicht abziehbare Betriebsausgaben würden pauschal 5 % der Beteiligungserträge angesetzt werden.[1] Somit wären die Beteiligungserträge letztendlich zu 95 % steuerbefreit. Im Falle der Organschaft ist die Vorschrift des § 8b KStG auf Ebene der Organgesellschaft nicht anwendbar[2] Die entsprechenden Beträge werden zunächst voll im abzuführenden Einkommen der Organgesellschaft erfasst und dann im Rahmen der Einkunftsermittlung beim Organträger entsprechend der Rechtsform des Organträgers besteuert[3]

Streubesitz

Beträgt die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals gilt o. g. 95 %-ige Steuerfreistellung für laufende Beteiligungserträge nicht.[4] Im Falle der Organschaft gilt insoweit:

a) für die Berechnung der 10 %-Grenze werden die Anteile des Organträgers und der Organgesellschaft nicht zusammengezählt. Die 10 %-Grenze wird für jedes Unternehmen separat berechnet.

b) Hält eine Organgesellschaft Anteile im Streubesitz, so sind die erhaltenen Dividendenerträge bei dieser voll steuerpflichtig. Es erfolgt bei ihr keine 95 %-ige Freistellung. Es kommt auch nicht zur 100 %-igen Freistellung in der Organgesellschaft und einer "nachgelagerte Besteuerung" beim Organträger.

Sofern mit der Beteiligung Aufwendungen in Zusammenhang stehen, können diese immer in voller Höhe geltend gemacht werden. Im Organschaftsfall kommt es auch nicht zur pauschalen Hinzurechnung von 5 % des § 8b Abs. 5 KStG.

Kapitalgesellschaft als Organträger

Ist der Organträger eine Kapitalgesellschaft, werden die Beteiligungserträge der Organgesellschaft bei ihm nach § 8b KStG besteuert. Die Beteiligungserträge der Organgesellschaft werden damit beim Organträger zu 95 % steuerfrei gestellt.[5]

 
Praxis-Beispiel

Beteiligungserträge der Organgesellschaft bei einer Kapitalgesellschaft als Organträger

Die M GmbH hält 100 % der Anteile an der T GmbH und hat mit ihr einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen; es besteht ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis.

Die T GmbH ist mit 30 % an der Y GmbH beteiligt und erhält von ihr eine Gewinnausschüttung i. H. v. 20.000 EUR. Der Jahresüberschuss der T GmbH beträgt nach Buchung eines Aufwands aus Gewinnabführung i. H. v. 50.000 EUR 0 EUR. Außerbilanzielle Korrekturen i. S. d. § 10 KStG liegen i. H. v. 7.000 EUR vor.

Lösung:

Das Einkommen der T GmbH beträgt (0 EUR + 50.000 EUR + 7.000 EUR =) 57.000 EUR. Die von der Y GmbH erhaltene Gewinnausschüttung wird gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG nicht auf Ebene der T GmbH gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Vielmehr wird der M GmbH ein Einkommen der T GmbH i. H. v. 57.000 EUR zugerechnet. Auf Ebene der M GmbH wird der von der T GmbH empfangene und im zugerechneten Einkommen enthaltene Beteiligungsertrag aus der Y GmbH nach deren Rechtsform steuerbefreit. Nachdem die M GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, greift § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG, so dass von dem zugerechneten Einkommen der T GmbH i. H. v. 57.000 EUR auf Ebene der M GmbH im Ergebnis noch 95 % v. 20.000 EUR, also 19.000 EUR, steuerfrei gestellt werden.

Natürliche Person als Organträger

Ist eine natürliche Person Organträger, bleiben 40 % der Dividendenerträge steuerfrei (sog. Teileinkünfteverfahren)[6]; 40 % der mit den Erträgen zusammenhängenden Betriebsausgaben sind dann nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig.

 
Praxis-Beispiel

Beteiligungserträge der Organgesellschaft bei einer natürlichen Person als Organträger

Die natürliche Person A hält 100 % der Anteile an der A GmbH, ist deren Besitzunternahmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und hat mit ihr einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen; es besteht ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis.

Die A GmbH ist mit 30 % an der Y GmbH beteiligt und erhält von ihr eine Gewinnausschüttung i. H. v. 20.000 EUR. Der Jahresüberschuss der A GmbH beträgt nach Buchung eines Aufwands aus Gewinnabführung i. H. v. 25.000 EUR 0 EUR. Außerbilanzielle Korrekturen i. S. d. § 10 KStG liegen i. H. v. 3.000 EUR vor.

Lösung:

Das Einkommen der A GmbH beträgt (0 EUR + 25.000 EUR + 3.000 EUR =) 28.000 EUR. Die von der Y GmbH erhaltene Gewinnausschüttung wird gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG nicht auf Ebene der A GmbH gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Vielmehr wird dem A ein Einkommen der A GmbH i. H. v. 28.000 EUR zugerechnet. Auf Ebene des A wird der von der A GmbH empfangene und im zugerechneten Einkommen enthaltene Beteiligungsertrag aus der Y GmbH nach dessen Rechtsform steuerbefreit. Nachdem A eine natürliche Person ist, greift § 3 Nr. 40 Bst. d EStG, sodass von dem zugerechneten Einkommen der A GmbH i. H. v. 28.000 EUR auf Ebene des A noch 40 % v. 20.000 EUR, also 8.000 EUR, steuerfrei gestellt werden.

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