Leitsatz
Eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung besteht und die deshalb einen Teil des Gewinns an den stillen Gesellschafter abführen muss, kann nicht ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abführen. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist nicht anzuerkennen.
Sachverhalt
Alleinige Gesellschafterin einer GmbH war eine AG. Zugleich hatte sich die AG als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH beteiligt. Die AG erhielt daraus 10 % des Gewinns der GmbH. Zeitgleich wurde zwischen der GmbH und der AG auch ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abgeschlossen, worin sich die GmbH verpflichtete ihren gesamten Gewinn abzuführen. Mit dem Finanzamt kam es zum Rechtsstreit, nachdem dieses davon ausging, dass die GmbH durch die bestehende stille Beteiligung nicht in der Lage sei, ihren ganzen Gewinn i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG abzuführen. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft wurde deshalb verneint.
Entscheidung
Das FG folgt dieser Rechtsauffassung und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Maßgebend war, dass die aus GmbH und AG bestehende atypisch stille Gesellschaft ein selbstständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation ist. Der auf dieser Ebene entsprechend der gesondert und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ermittelte und festgestellte Gewinnanteil der GmbH stellt nicht deren ganzen Gewinn i.S.d. § 14 Abs. 1 KStG dar, denn die GmbH war aufgrund des Vertrages über die atypisch stille Gesellschaft verpflichtet, einen Teil ihres Gewinnes an die AG in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin zu entrichten. Folglich konnte die GmbH nicht mehr ihren ganzen Gewinn an die AG als Organträgerin abführen. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht vorliegen.
Aufgrund der Nichtanerkennung des EAV stellen die tatsächlich erfolgten Gewinnabführungen an die AG verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Hinweis
Das FG hat sich dagegen entschieden für den Begriff des "ganzen Gewinnes" auf den handelsrechtlichen Gewinn abzustellen. Aktuell ist die Frage, ob von einer Abführung des gesamten Gewinnes i. S. d. § 14 KStG auszugehen ist, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind, durch den BFH noch nicht abschließend geklärt. Das FG hat deshalb die Revision gegen das Urteil zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.09.2018, 1 K 396/14