Leitsatz
1. Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird.
2. Vereinbaren die an einem Leistungsaustausch Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.
Normenkette
§ 3 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 8 6. EG-RL (= EWGRL 388/77), Art. 31, Art. 32 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
In den Streitjahren 2005 bis 2010 lieferte die Klägerin Bildschirme an die Beigeladene. Die Waren wurden dabei von der Klägerin aus den Niederlanden in ein auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen befindliches Konsignationslager verbracht.
Grundlage war ein zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenes "Consignment Distribution Agreement" (CDA) vom 14.4.2003. Die Beigeladene war gemäß des CDA verpflichtet, den von der Klägerin angelieferten Konsignationsbestand in einem gesonderten von ihr betriebenen Lager zu lagern, zu dem allein die Beigeladene Zugang hatte. Die Klägerin war nur nach einer angemessenen Vorankündigung berechtigt, das Lager zum Zwecke einer Inventur zu betreten. Die Beigeladene war berechtigt, den Konsignationsbestand im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs an ihre Kunden zu veräußern.
Die Klägerin blieb solange Eigentümerin des Konsignationsbestandes, bis die Beigeladene der Klägerin einmal wöchentlich eine Aufstellung des in der Vorwoche an ihre Kunden verkauften Konsignationsbestandes übermittelt hatte. Der Verkaufspreis wurde an dem Tag, an dem die Beigeladene den Konsignationsbestand weiter veräußerte, bestimmt. Der Konsignationsbestand wurde von der Beigeladenen bei der Klägerin auf Grundlage der gemeinsam vereinbarten Einlagerungsrichtlinien bestellt. Die Klägerin war verpflichtet, den Konsignationsbestand mindestens drei Wochen im Lager zu belassen; nach Ende dieses Zeitraumes war die Beigeladene berechtigt, den gesamten Bestand oder einen Teil davon an die Klägerin zurückzusenden.
Die Klägerin behandelte die Veräußerungen an die Beigeladene als im Inland nicht steuerbar und erklärte diese in den Niederlanden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Damit korrespondierend erklärte die Beigeladene innergemeinschaftliche Erwerbe in entsprechender Höhe in Deutschland und zog die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Dem folgte das FA nicht und behandelte in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2005 bis 2010 vom 6.1.2012 die Lieferungen der Klägerin an die Beigeladene als steuerbar und steuerpflichtig und setzte Nachzahlungszinsen fest. Der Einspruch war erfolglos.
Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FA die Bemessungsgrundlage der von der Klägerin an die Beigeladene ausgeführten Lieferungen nicht um die Umsatzsteuer, die in den vereinnahmten Beträgen enthalten war, gemindert hatte. Im Übrigen wies das FG die Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2015, 1 K 1983/13 U, Haufe-Index 9022334, EFG 2016, 234).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Danach waren die Lieferungen über das Konsignationslager im Inland steuerbar; die vereinnahmten Beträge waren in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen.
Hinweis
1. § 3 Abs. 6 UStG setzt eine Versendung an den Abnehmer voraus, der daher im Zeitpunkt der Versendung feststehen muss, wie der BFH bereits entschieden hat (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15, BFH/NV 2017, 411, BFH/PR 2017, 122).
Dies ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob beim Warenverkauf über ein Konsignationslager die Versendung in das Lager der über das Lager durchgeführten Lieferung zuzurechnen ist.
Dies ist zu verneinen, wenn erst mit der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager sicher feststeht, dass der Kunde die Gegenstände behalten wird, ein verbindlicher Kaufvertrag erst nach der Einlagerung der Waren geschlossen wird und für den Kunden keine Verpflichtung besteht, in das Lager verbrachte Ware abzunehmen.
Erfolgt in einem derartigen Fall die Versendung in ein inländisches Konsignationslager aus einem anderen Mitgliedstaat, erbringt der Lieferer daher eine im Inland steuerbare Lieferung.
2. Auch bei einem Rechtsirrtum über die Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen wird der Umsatz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Entgelt bemessen. Dies gilt auch für den Fall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG (Sollbesteuerung). Auch der der Sollbesteuerung unterliegende Unternehmer muss die vereinnahmte Zahlung nicht als Entgelt behandeln, obwohl unsicher ist, ob er einen Nachzahlungsanspruch i.H.d. gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer von seinem Kunden einfordern kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/16