Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Entscheidendes Kriterium für die richtige Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ist nach den Grundsätzen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht.
Einheitlicher Ort von sonstigen Leistungen
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich auch dann einheitlich nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger die Leistung sowohl zum Teil für sein Unternehmen als auch für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht.
Unerheblich für diese Rechtsfolge ist, ob die Leistung für steuerbare oder für nicht steuerbare Ausgangsleistungen (z. B. für nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen) verwendet wird.
Nachweis der Unternehmereigenschaft
Der leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen gegenüber seinem Finanzamt nachweisen können. Da die Finanzverwaltung erfahrungsgemäß einen Sachverhalt strenger prüft, wenn der Ort der Leistung für einen deutschen Unternehmer nicht im Inland belegen sein soll, muss insbesondere darauf geachtet werden, in den B2B-Fällen rechtssicher nachweisen zu können, dass es sich tatsächlich um einen Abnehmer i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG handelt.
Will der leistende Unternehmer den Nachweis führen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, muss grundsätzlich unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittlandsgebiet kommt.
Kommt der Leistungsempfänger aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist der Nachweis über die Verwendung der USt-IdNr. des Leistungsempfängers zu führen. Hat der Leistungsempfänger eine ihm aus einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet, kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer und auch für sein Unternehmen die Leistung bezogen hat, soweit sich nicht aus der Art der ausgeführten Leistung eindeutig etwas anderes ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person mit einer gültigen USt-IdNr. aufgetreten ist. Dabei bleibt es auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass der Leistungsempfänger die sonstige Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen hat.
Vertrauensschutz bei Vorlage der USt-IdNr.
Der in München ansässige Übersetzer Ü übersetzt für einen österreichischen Auftraggeber ein Dokument. Der Auftraggeber verwendet gegenüber Ü seine zutreffende österreichische USt-IdNr., die nach § 18e UStG vom BZSt bestätigt worden ist.
Die sonstige Leistung des Ü ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Österreich ausgeführt und damit in Deutschland nicht steuerbar, Steuerschuldner wird in Österreich der Auftraggeber. Selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass die Übersetzung für private Zwecke des Auftraggebers erfolgt ist, bleibt es bei dem Ort der sonstigen Leistung in Österreich.
Der leistende Unternehmer muss sich aber über die Richtigkeit der dem Leistungsempfänger erteilten USt-IdNr. vergewissern. Dazu sollten die Gültigkeit der USt-IdNr. sowie Namen und Anschrift der Person, der die USt-IdNr. erteilt worden ist, nach § 18e UStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis bestätigt werden.
Die USt-IdNr. soll grundsätzlich schon vor der Ausführung des Umsatzes verwendet werden. Sie muss vom Auftraggeber bewusst verwendet werden. Dass der leistende Unternehmer die USt-IdNr. des Auftraggebers zufällig (z. B. aus einem Briefkopf) kennt, führt nicht zu einer "Verwendung" der USt-IdNr. In Ausnahmefällen kann eine verwendete USt-IdNr. auch ausgetauscht oder erst nachträglich verwendet werden (z. B., wenn der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. beantragt hat, die zuständige Stelle diese aber noch nicht erteilt hat). In diesen Fällen sind die Abrechnungen und Meldungen nach Vorlage der USt-IdNr. zu ändern. Ist dem Leistungsempfänger in seinem Heimatstaat noch keine USt-IdNr. erteilt worden, kann diese bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgereicht werden; allerdings kann bei einer sehr verspätet erteilten USt-IdNr. hinterfragt werden, ob der Leistungsempfänger schon im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung als Unternehmer tätig war. Ein positives Tun soll auch dann vorliegen, wenn der Leistungsempfänger die Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar vorgenommen hat und der Leistungsbezug vom Leistungsempfänger in zutreffender Weise erklärt worden ist und die Rechnung den Hinweis auf die zutreffende USt-IdNr. enthält, unter der die Leistung in der Zusammenfassenden Meldung aufgenommen worden ist.
Besonderer Nachweis bei typischerweise nichtunternehmerisch genutzten Leistungen
Werden sonstige Leistungen ausgeführt, die typischerweise für private Zwecke verwendet werden (z. B. ärztliche Leistungen, Nachhilfeunterricht, Herunterladen von Filmen und Musik), reicht es nicht aus, wenn der Leistungsempfänger mit einer zutreffenden USt-IdNr....