Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Bestimmte kulturelle, künstlerische und ähnliche Leistungen, sowie auch Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die weder an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer juristischen Person ausgeführt werden, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, werden von einem Unternehmer dort erbracht, wo er diese Leistung tatsächlich ausführt.
Ort bei Leistungen gegenüber Unternehmern
Kulturelle, künstlerische und ähnlichen Leistungen, die gegenüber Unternehmern für deren Unternehmen bzw. nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen mit USt-IdNr. ausgeführt werden, sind dort erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Eine Ausnahme ergibt sich nur bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen.
Abgrenzung des Leistungskatalogs nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG |
Leistung |
Beschreibung |
Kulturelle Leistungen, künstlerische Leistungen |
Die kulturelle und künstlerische Betätigung wird im Wesentlichen durch die eigene, freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers zur Anschauung gebracht werden, bestimmt. Es muss allerdings eine Abgrenzung zu den Fällen erfolgen, bei denen der Unternehmer Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz überlässt (z. B. gesondertes Entgelt für Aufzeichnungen während eines Konzerts). |
Wissenschaftliche Leistungen |
Eine wissenschaftliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Unternehmer methodisch, nach objektiven und sachlichen Kriterien Fragen oder Vorgänge erforscht oder auf konkrete Vorgänge anwendet. Es muss eine Abgrenzung zu konkreten Beratungsleistungen erfolgen. Eine wissenschaftliche Leistung setzt voraus, dass keine konkrete Entscheidungshilfe für den Auftraggeber mit der Leistung verbunden ist. Soweit eine Entscheidungshilfe zur Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen im Vordergrund steht, handelt es sich um eine Beratungsleistung. |
Unterrichtende Leistungen |
Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten jeglicher Art durch einen Lehrer. Evtl. kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b oder Buchst. c UStG in Betracht kommen. |
Sportliche Leistungen |
Sportliche Leistungen sind Leistungen, die im Wesentlichen auf eine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen oder gleichgestellte Betätigungen gerichtet sind. |
Unterhaltende Leistungen |
Leistungen ohne künstlerischen Rang (Leistungen eines Schlagersängers, eines Conferenciers, Varietéleistungen). |
Leistungen der jeweiligen Veranstalter |
Alle Veranstalter von Konzerten, sportlichen Turnieren und ähnlichen Veranstaltungen fallen unter diese Regelung. |
Damit zusammenhängende Leistungen, die für die genannten Leistungen unerlässlich sind |
Soweit ein Unternehmer eine Leistung erbringt, die für eine der genannten Tätigkeiten unerlässlich ist (z. B. tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlerischen oder unterhaltenden Leistung), ist diese Leistung ebenfalls dort ausgeführt, wo diese Leistung ausschließlich oder überwiegend ausgeführt wird. |
Jede Einzelleistung ist zu überprüfen
Bei den genannten Leistungen ist bei jeder Einzelleistung darauf abzustellen, wo der leistende Unternehmer die für die Leistung entscheidenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Besonderheiten bestehen, wenn die Leistungen per Streaming übertragen werden oder dem Leistungsempfänger auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden. Seit dem 1.1.2025 gilt hier als Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Finanzverwaltung hatte schon 2024 Besonderheiten umgesetzt
Die Finanzverwaltung hatte schon in einem Schreiben vom April 2024 – mit einer Nichtbeanstandungsregelung bis 30.6.2024 – bei Online-Veranstaltungsleistungen den Ort der Leistung an den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers gelegt. Für diesen Vorgriff bestand aber weder unionsrechtlich noch national eine Rechtsgrundlage.
Die Feststellung des Orts, an dem der Leistungsempfänger bei der virtuellen Übertragung von Veranstaltungen ansässig ist, ist für den leistenden Unternehmer mit erhöhtem Aufwand verbunden und stellt ab 2025 an die Nachweispflichten besondere Anforderungen.
Werden Leistungen im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen und Kongressen erbracht, kann sich der Ort der Leistung ebenfalls nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG bestimmen. Dabei kann es sich um eine komplexe (einheitliche) Leistung z. B. einer Durchführungsgesellschaft handeln. Es kann sich aber auch um einzelne Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit diesen Messen, Ausstellungen oder Kongressen handeln. Dabei kommt es auf die vertraglichen Regelungen an und darauf, was der leistende Unternehmer als Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger tatsächlich schuldet, eine Zusammenstellung der Arten der ausgeführten Leistungen enthält Abschn. 3a.4 UStAE.
Entsprechende Anwendung auch bei Leistungen in einem Hotel
Die Abgrenzungskriterien gelten auch bei...