Kommentar
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob der in Artikel 28b Teil E Abs. 3 Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie geregelte Ort bestimmter Vermittlungsleistungen voraussetzt, dass der Auftraggeber (Empfänger) der Vermittlungsleistung ein Unternehmer im Sinne von Artikel 4 der 6. EG-Richtlinie bzw. eine nicht steuerpflichtige juristische Person im Sinne von Artikel 28a der 6. EG-Richtlinie sein muss. Für den Fall, dass es auf die Abnehmereigenschaft nicht ankommt, war weiterhin fraglich, ob bei einer Vermittlungsleistung, mit der der Verkauf eines Gegenstandes durch eine Privatperson an eine andere Privatperson vermittelt wird, der Verkauf wie eine Lieferung im Sinne von Artikel 8 der 6. EG-Richtlinie anzusehen ist.
Der EuGH hat zur ersten Vorlagefrage entschieden, dass Artikel 28b Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie in allen Fällen von Vermittlungsleistungen einschlägig ist und er nicht nur solche Leistungen betrifft, deren Empfänger Unternehmer oder nicht unternehmerische juristische Personen sind. Dies entspricht der deutschen Rechtsauffassung.
Die Begründung des EuGH für dieses Ergebnis ist allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Der EuGH argumentiert, dass die Regelung in Artikel 28b Teil E für den innergemeinschaftlichen Handel gilt und von daher dort der Ort einer Vermittlungsleistung abweichend von Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie geregelt sei. Der EuGH ist somit offenbar - ohne dass er dies ausdrücklich erwähnt - der Auffassung, dass bei anderen Vermittlungsleistungen auch Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie einschlägig sein kann. Dies ist aber nicht zweifelsfrei.
Artikel 28b Teil E regelt - neben der Bestimmung in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e siebenter Gedankenstrich für die Katalogdienstleistungen - abschließend den Ort von Vermittlungsleistungen. Die Einbettung der Vorschrift in die Übergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel ist insoweit unbeachtlich. Diese Einbettung besagt nur - wie auch bei anderen grundlegenden Vorschriften, die über die Bestimmung der Übergangsregelung eine besondere Fassung erhalten haben (vgl. z.B. Fassung des Artikels 21 gemäß Artikel 28g der 6. EG-Richtlinie), dass die Ortsbestimmung der Vermittlungsleistungen für die Dauer der Übergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel entsprechend geregelt ist. Artikel 28b Teil E Abs. 3 ist der Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen sich der Leistungsort bei Vermittlungen nicht nach anderen Vorschriften richtet. Daher gilt nach dieser Vorschrift als Ort einer Vermittlungsleistung grundsätzlich der Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird und nicht der Ort, an dem der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie) hat. Artikel 28b Teil E Abs. 3 regelt den Leistungsort für alle Vermittlungsleistungen, für die nicht eine besondere Ortsregelung gilt. Besondere Ortsregelungen ergeben sich aus Artikel 28b Teil E Abs. 1 und 2 für Vermittlungen bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und Nebentätigkeiten dieser Beförderungen. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e siebenter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie regelt den Leistungsort bei Vermittlungen im Zusammenhang mit den Katalogleistungen nach Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e der 6. EG-Richtlinie. Andere Vermittlungsleistungen wären - ohne die Sonderregelungen in Artikel 28b Teil E Abs. 3 - am Sitzort des leistenden Unternehmers zu versteuern. Da Artikel 28b Teil E Abs. 3 jedoch gerade abweichend von der Generalnorm in Artikel 9 Abs. 1 den Leistungsort regelt, bleibt für Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie keinerlei Anwendungsbereich hinsichtlich einer Vermittlungsleistung.
Die zweite Frage des Vorlagegerichts, ob für den Fall, dass Artikel 28b Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie einschlägig ist (was der EuGH bejaht hat), hinsichtlich des Ortes der vermittelten Leistung, die gleichzeitig den Ort der Vermittlungsleistung selbst bestimmt, beim Verkauf eines Gegenstandes zwischen zwei Privatpersonen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Artikel 8 der 6. EG-Richtlinie einschlägig ist, deutet der EuGH um. Er geht davon aus, dass das Vorlagegericht mit dieser Frage wissen wollte, ob Artikel 8 oder Artikel 28b der 6. EG-Richtlinie in diesem Fall einschlägig ist. Das Vorlagegericht hatte jedoch Artikel 28b als mögliche Bestimmung nicht erwähnt. Dazu urteilt der EuGH - kaum nachvollziehbar - dass, wenn sich der Ort der Vermittlungsleistung nach Artikel 28b Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie richtet, für die Bestimmung des Ortes der vermittelten Leistung grundsätzlich Artikel 28b Teile A oder B der 6. EG-Richtlinie heranzuziehen sind.
Zum einen gelten diese Regelungen nur für den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Artikel 28b Teil A) und für den Ort einer Versandhandelslieferung (Artikel 28b Teil B der 6. EG-Richtlinie, entspricht § 3c UStG). Die Beschränkung auf Artikel 28b Teile A oder B ist daher bereits deshalb unzulässig, weil es auch noch andere vermittelte innergemeinschaftliche Leistungen ...