Leitsatz (amtlich)
1. § 17a GVG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Beschluss vom 01. September 1992 – 7 E 11459/92.OVG –, DVBl. 1993, 260)
2. Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97ff GWB nicht anwendbar sind, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.
Verfahrensgang
VG Koblenz (Beschluss vom 31.05.2005; Aktenzeichen 6 L 2617/04.KO) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2005 – 6 L 2617/04.KO – werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden, die im Hinblick auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ausführungen in den Beschwerdebegründungen dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich allein gegen die Feststellung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs richten, sind unbegründet.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG vorab über den Rechtsweg entschieden werden kann. Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner im Beschluss vom 01. September 1992 7 E 11459/92.OVG (DVBl. 1993, 260) vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Vielmehr schließt er sich mit dem Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 07. Juli 1993 22 B 1409/93 – (DÖV 1994, 222) an. Danach ist § 17a GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar, um „das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten„. Darüber hinaus wird durch eine „Vorabentscheidung” gegebenenfalls unnötiger Aufklärungsaufwand vermieden.
Das Verwaltungsgericht ist weiterhin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die rechtliche Überprüfung der vergaberechtlichen Verfahren, in denen der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl I S. 2546), der das Vergabeverfahren und das diesbezügliche Nachprüfungsverfahren regelt, keine Anwendung findet, der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) gegeben ist.
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen vor.
Zwar wird teilweise das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei der Vergabe staatlicher Aufträge verneint, da diese allein durch den Abschluss privatrechtlicher Verträge erfolge. Dies wird entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 7, 89 [90f]; 34, 213 [214f]; 37, 243 [244f]) selbst für die Fälle angenommen, in denen spezielle öffentlich-rechtliche Normen (wie z.B. § 74 BVFG, § 12 a BEvaKG, § 68 BEG, §§ 54, 56 SchwBehG oder die Mittelstandsförderungsgesetzes) der Verwaltung aus sozial- bzw. wirtschaftspolitischen Gründen die Bevorzugung bestimmter Personenkreise bei der Auftragsvergabe vorschreiben. Entscheidend sei, dass generell die Annahme oder Ablehnung des privatrechtlichen Angebots einheitlich als privatrechtliche Willenserklärung anzusehen sei (vgl. Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 40 RdNr. 250 m. w. N.). Hiervon ausgehend wird im Blick auf den 4. Teil des GWB (§§ 97 ff GWB), der nach dem Willen des Gesetzgebers einen eigenständigen ausschließlichen Rechtsweg für die Überprüfung vergaberechtlicher Entscheidungen festlegen sollte, das Bestehen eines Primärrechtsschutzes in den Fällen abgelehnt, in denen die Anwendung der Vorschriften über das Vergabeverfahren und dessen Nachprüfung gemäß § 100 GWB ausgeschlossen ist (vgl. Niebuhr/Kurlartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht § 100 Rdnr. 20; Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, Rdnr. 80). Hierbei handelt es sich aufgrund des § 100 Abs. 1 GWB um Aufträge, deren Auftragswerte den sog. Schwellenwert nicht erreichen und u.a. gemäß § 100 Abs. 2e GWB um Aufträge, die wie vorliegend der Beschaffung für das Verteidigungswesen dienen. Diese Auffassung geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der §§ 97 ff. GWB eine Abkehr von der lediglich haushaltsrechtlichen Beurteilung des Vergabeverfahrens nur für die öffentlichen Aufträge vornehmen wollte, fü...