3.1.1 Gewinnanteil
In den Partnerschaftsvertrag.[1] sollten "freiwillig" auch noch Regelungen zur Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes aufgenommen werden. Denn fehlt eine solche Regelung, kommt die Grundregel aus dem GbR-Recht zum Zuge: das Ergebnis der PartG wird nach Köpfen – also nach gleichen Anteilen – verteilt.[2] Dies mag im Einzelfall den Anforderungen der Partner genügen, doch häufig wird eine detaillierte Zuweisung der Erträge gewünscht. Dabei sollen z. B. Umstände wie Erfahrung, Zugehörigkeit und Tätigkeitsumfang mit einfließen.
Schriftliche Regelung für Gewinnverteilung
Für die Praxis empfiehlt es sich, generell auch die Regeln für die Gewinnverteilung schriftlich zu fixieren. Dies trotz einer erfreulichen FG-Entscheidung,[3] wonach eine mangels Partnerschaftsvertrag nur mündlich gefasste Gewinnverteilung grundsätzlich steuerlich zu beachten ist.
Sinnvoll werden meist auch ergänzende Regeln sein, die den Zeitpunkt und den Umfang von Entnahmen im Partnerschaftsvertrag festschreiben.
3.1.2 Stimmrechte
Für die Regeln der Mitbestimmung wird auf das OHG-Recht zurückgegriffen.[1] Danach werden Beschlüsse über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle in einer Partnerversammlung grundsätzlich einstimmig gefasst. Hierzu ist es möglich im Partnerschaftsvertrag eine ggf. anderweitige Regelung festzulegen.
3.1.3 Kontrollrechte
Ebenfalls aus dem Recht der OHG sind die Kontrollrechte der Partner übernommen worden.[1] Diese sind recht weitgehend und umfassen die Möglichkeit, sich über alle Angelegenheiten der PartG persönlich zu unterrichten und dabei auch die Bücher und Papiere der PartG einzusehen.
3.1.4 Weitere Rechte
Wie bei nahezu jeder Personengesellschaft stehen den Partnern noch weitere Rechte zu; dies sind z. B.
- ein Anspruch auf Aufwendungsersatz
- das Widerspruchsrecht bei der Geschäftsführung,
- ein Entnahmerecht für Geldbeträge.
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