1 Einführung
Für eine Partnerschaftsgesellschaft gibt es keine gesonderten steuerrechtlichen Regelungen. Die Besteuerung der Einkünfte einer Partnerschaft erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Regeln für eine Personengesellschaft. Steuerlich ist eine PartG damit einer GbR, OHG oder KG gleichgestellt.
Option zur Körperschaftsteuer
Auch einer Partnerschaftsgesellschaft wird ab 2022 die Optionsmöglichkeit zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht zugebilligt. Dieser Schritt bedarf jedoch einer sorgfältigen vorherigen Prüfung. Denn negativ ist insbesondere, dass damit eine generelle Gewerbesteuerpflicht (s. Abschn. 5) einhergeht.
Eine PartG ist auch nicht selbst einkommensteuerpflichtig, sondern die im Rahmen der PartG erzielten Einkünfte werden den Partnern anteilig zugerechnet und von ihnen versteuert. Nachfolgend werden einige Besonderheiten erwähnt, die vor allem für eine PartG relevant sind.
2 Einkunftsart
2.1 Selbstständige Arbeit
Eine PartG erzielt grundsätzlich nur Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar wird eine Partnerschaft steuerlich regelmäßig eine Mitunternehmerschaft darstellen. Das ändert aber nichts an der Qualifikation der Einkünfte.
Dies setzt jedoch voraus, dass die PartG auch nur aus Angehörigen freier Berufe i. S. d. EStG besteht. Zudem ist die Kernvoraussetzung zu beachten, die sog. Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung. Das heißt, jeder Partner muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Es ist allerdings unschädlich, wenn dabei fachlich vorgebildete Arbeitskräfte mithelfen; allein dadurch geht die erforderliche Personenbezogenheit der erbrachten Leistung nicht verloren.
Leitend und eigenverantwortlich
Besonders bei größeren Zusammenschlüssen mit einer recht hohen Anzahl an Mitarbeitern kann es an der Höchstpersönlichkeit fehlen. Der BFH hat dies für eine Praxis von Laborärzten mit sehr vielen Mitarbeitern entschieden und die Partnerschaft als gewerblich eingestuft.
Doch in einer neueren Entscheidung stellt der BFH klar, dass selbst eine Mehrzahl beschäftigter qualifizierter Personen nicht zur Gewerblichkeit eines Insolvenzverwalters führt, solange dieser selbst über das "Ob" der einzelnen Tätigkeiten entscheidet. Eine Planung, Überwachung und die Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen genügt für den erforderlichen "Stempel der Persönlichkeit". Dabei spielen neben den Verhältnissen des Einzelfalls auch die Besonderheiten des jeweiligen Berufs eine Rolle.
2.2 Gewerblichkeit
Nicht nur ein fehlendes leitendes und eigenverantwortliches Tätigwerden des Freiberuflers kann zur Umqualifikation der Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb führen. Dazu kommt es auch, wenn berufsfremde Personen als Partner in die PartG aufgenommen werden; dies ist in der Praxis vor allem im Rahmen einer Erbfolge immer mal wieder der Fall. Ebenfalls schädlich wäre eine nur kapitalmäßige Beteiligung an der PartG.
Doch nicht nur ein einzelner "schädlicher" Partner kann zum Problem werden, auch einzelne Tätigkeiten der PartG können sich negativ auswirken. Übt die PartG neben den freiberuflichen Tätigkeiten auch noch eine gewerbliche Tätigkeit aus, färbt diese auf die gesamte Tätigkeit ab – die sog. Abfärbetheorie.
All diese Varianten wären schädlich, da dadurch jeweils der gesamte Gewinn der PartG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden müsste. Dies bedeutet dann insbesondere auch eine Gewerbesteuerpflicht für diese Einkünfte.
Praxis-Tipp
Mögliche Ausweichgestaltung
Eine Gewerblichkeit kann meist durch rechtzeitige Gestaltungen vermieden werden. Unschädlich ist, wenn z. B. ein Partner seine gewerbliche Aktivität getrennt und auf eigene Rechnung außerhalb der PartG ausübt. Zulässig ist es auch, dass 2 Gesellschaften gegründet werden, eine PartG für die freiberufliche Tätigkeit und eine GbR für die gewerbliche Aktivität.
3 Gewinnermittlung
Die Einkünfte einer PartG können durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden. Eine Buchführungspflicht besteht grundsätzlich nicht, es können aber freiwillig Bücher geführt und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.
3.1 Sondervergütungen
Bei der eigentlichen Gewinnermittlung sind die Grundsätze der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen. Dabei ist der zunächst ermittelte Gewinn noch um die sog. Sondervergütungen zu erhöhen. Dies kann eine als Aufwand gebuchte Tätigkeitsvergütung, eine Miete oder ein Zinsaufwand an einen Partner sein.
3.2 Betriebsvermögen
Zum Betriebsvermögen einer PartG rechnet zunächst das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Zusätzlich sind aber auch von einem Partner an die PartG überlasse...