Partnerschaftsgesellschaftsvertrag
Herr Rechtsanwalt (A)
..., ..., ...,
Frau Rechtsanwältin (B)
..., ..., ...,
treffen folgende Vereinbarungen:
§ 1 Errichtung der Gesellschaft und Einlagen
Die oben genannten Beteiligten schließen sich zwecks gemeinsamer Berufsausübung zu einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG zusammen.
Sie bringen in die Partnerschaftsgesellschaft ihre jeweilige bisherige Einzelkanzleien aufgrund der Schlussbilanzen/Vermögensübersichten, Mandanten- und Inventarverzeichnisse ein, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt sind. Die Partnerschaftsgesellschaft führt die Buchwerte der Vermögensgegenstände aus den bisherigen einzelnen Kanzleien fort.
Alternativ
Optional: Klausel für Berufsanfänger
A als Berufsanfänger bringt eine Barleinlage in Höhe von…. EUR in die Partnerschaft und B ihre bisherige Einzelkanzlei…..ein. Die Bareinlage ist bis zum …. auf das Konto der Partnerschaft zuzahlen.
Die Einforderung weiterer Einlagen ist aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses möglich.
Die bisherigen Mitarbeiter der beiden Partner wurden bereits über die künftige Partnerschaft informiert und werden mit deren Einverständnis von der Partnerschaft eingestellt zu den bisherigen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit.
Alternativ
Variante 1: Weitere Partner aller freien Berufe
Die Partnerschaftsgesellschaft kann durch die Aufnahme weiterer Angehöriger freier Berufe, mit denen die oben genannten Beteiligten eine Partnerschaft eingehen können, erweitert werden.
Alternativ
Variante 2: Weitere Partner nur Rechtsanwälte
Zukünftige weitere Partner können nur Rechtsanwälte werden.
Kinder der Partner als Berufsträger sind zu Lebzeiten des jeweiligen Partners von der Aufnahme in die Partnerschaft ausgeschlossen, können aber bei Zustimmung aller Partner von der Partnerschaft angestellt werden.
Jeder Partner muss für den Fall seiner Heirat bzw. bei bestehender Ehe mittels notariellen Ehevertrags ausschließen, dass bei Scheidung der Anteil an der Partnerschaft in den Zugewinnausgleich fällt. Ehepartner sind zu Lebzeiten des jeweiligen Partners von der Aufnahme in die Partnerschaft ausgeschlossen und werden auch nicht von der Partnerschaft angestellt. Entsprechendes gilt für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften lt. LPartG.
§ 2 Name/Praxisräume
Die Partnerschaftsgesellschaft führt den Namen A/B. und Partner/Partnerschaft, (Berufsbezeichnungen). Die Namen anderer Personen dürfen nicht ohne Zustimmung der beiden Partner A/B in den Namen aufgenommen werden.
Die Partner A/B erlauben für den Fall ihres Todes/Ausscheidens aus Partnerschaft möglichen künftigen Partnern, ihren Namen im Namen der Partnerschaft fortzuführen, soweit die Erben nicht ausdrücklich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Tod des Partners schriftlich widersprechen. Die Partner A/B können diese Erlaubnis nach dem Ausscheiden der Partnerschaft jederzeit widerrufen, ohne dass dies begründet werden muss.
Die Partner werden ihren Beruf gemeinsam in ..., ... ausüben.
§ 3 Sitz der Gesellschaft
Sitz der Partnerschaftsgesellschaft ist ....
§ 4 Gegenstand der Partnerschaft
Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung einer Rechtsanwaltskanzlei.
Die Partnerschaftsgesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass sich diese Maßnahmen im freiberuflichen Bereich halten und mit den jeweiligen Standesrichtlinien vereinbar sind.
§ 5 Dauer/Geschäftsjahr
Alternativ
Variante 1: Unbefristet
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht befristet. Siehe im Übrigen § 26.
Alternativ
Variante 2: Befristet
Die Gesellschaft beginnt am ... und endet frühestens am ..., soweit nicht Gründe laut § 23 dieses Vertrags vorliegen (Ausschluss der ordentlichen Kündigung eines Partners) bzw. die Partner sich einvernehmlich einigen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 6 Berufsausübung und Arbeitseinsatz
Die einzelnen Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts und grundsätzlich eigenverantwortlich. Kein Partner ist berechtigt, einem anderen Partner berufsbezogene Weisungen zu erteilen.
Die Partner verpflichten sich gegenseitig, ihre ganze Arbeitskraft der Partnerschaftsgesellschaft zu widmen. Nebentätigkeiten jeder Art - auch eine Tätigkeit in Standesorganisationen - dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partner ausgeübt werden.
Alternativ
Optional: Klausel für Dozententätigkeit
Rechtsanwalt A unterrichtet derzeit an der IHK Musterstadt im Bereich "Recht" angehende geprüfte Betriebswirte etc. und ist auch in diversen Prüfungsausschüssen der IHK tätig. Beide Tätigkeiten sind dem Partner auch weiterhin gestattet, weil damit auch Marketing für die Partnerschaft betrieben werden kann. Die Einnahmen aus den obigen Tätigkeiten...