Häufig ist bei den Kosten für Schutzrechte ein unmittelbarer Zusammenhang zur Leistungserstellung nur schwer zu erkennen und daher bezüglich der Leistungszugehörigkeit nicht einfach abzugrenzen. Aus kostenrechnerischer Sicht ist zu beachten, dass zwischen dem Aufwand und der betrieblichen Leistungserstellung immer ein Zusammenhang bestehen und der Aufwand für die Schutzrechte in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden Leistung stehen muss. Eine ähnliche Forderung enthalten auch die Vorschriften zur Bildung von Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen in § 5 Abs. 1 1. Halbsatz der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA). Sie haben zwar für nichtöffentliche Aufträge keine bindende Bedeutung, werden in der Literatur teilweise aber als allgemein gültige Richtlinien zur Kostenrechnung angesehen.
Berücksichtigung als laufende Kosten
Laufende Kosten für Schutzrechte können in die Kalkulation entweder als Gemeinkosten über den Betriebsabrechnungsbogen oder als Sondereinzelkosten einbezogen werden. Eine solch unmittelbare Einbeziehung darf aber nur erfolgen, wenn Zweckaufwand vorliegt, diese Kosten also auch dem Betriebszweck dienen. Das bedeutet, dass die Kosten parallel und möglichst proportional zur laufenden Produktion anfallen sollten, etwa Stück bezogene Lizenzen. Fallen die Kosten gestaffelt an und haben sie ein größeres Volumen, sollte überlegt werden, ob sich die Bildung eines Durchschnittswertes lohnt. Fallen die Unterschiede gering aus oder wird die Kostenstruktur nur in unerheblichem Umfang beeinflusst, kann auf die Durchschnittsbildung verzichtet werden. In diesen Fällen ist eine Einbeziehung und Verrechnung der Kosten einfach umzusetzen
Kostenentstehung vor Produktionsbeginn
Entstehen die Kosten aber bereits vor Aufnahme oder Beginn der Produktion, darf dieser Aufwand noch nicht in die Betriebsabrechnung eingehen, da kein ursächlicher Zusammenhang zur laufenden Leistungserstellung gegeben ist. Grundsätzlich kommen zwei Vorgehensweisen in Betracht: Es können Periodenabgrenzungen vorgenommen und die Kosten später verrechnet werden. Oder die Aufwendungen können dem betriebsnotwendigen Kapital bzw. Vermögen zugerechnet werden. Im Fall der Zurechnung zum betriebsnotwendigen Vermögen erhöhen sich die kalkulatorischen Abschreibungen. Kalkulatorische Zinsen, die auf das betriebsnotwendige Vermögen entfallen, sind mit dem Teil, der noch nicht der Leistungserstellung zuzurechnen ist, zu aktivieren und erhöhen die spätere Abschreibung. So bleibt eine vollständige Verrechnung der Kosten gewahrt.
Erträge aus Schutzrechten, etwa Erlöse aus der Vergabe von Lizenzen, sind im Rahmen der kalkulatorischen Zinsberechnung wie Gutschriften zu behandeln. Sie sind, da sie nicht in Zusammenhang mit der betrieblichen Leistungserstellung stehen, Kosten mindernd zu verrechnen. Entsprechend den Grundsätzen des Verursachungsprinzips ist eine Verrechnung dort vorzunehmen, wo ansonsten auch der Aufwand belastet wird.
Vorlaufende Kosten abgrenzen
Wenn Kosten für Schutzrechte in Ihrem Betrieb vor der eigentlichen Leistungserstellung des damit verbundenen Erzeugnisses entstehen, dürfen Sie diese Positionen nicht in die laufende Kostenrechnung einbeziehen, da kein ursächlicher Zusammenhang zur vorliegenden Leistungserstellung besteht. Sie haben in diesem Fall die Wahl zwischen einer periodischen Abgrenzung, verbunden mit der Option einer späteren Verrechnung, und der Zurechnung zum betriebsnotwendigen Vermögen bzw. Kapital. Um eine ausreichende Kostentransparenz herzustellen, sollten Sie möglichst auf die Periodenabgrenzung zurückgreifen.