Leitsatz
Erstattet eine GmbH & Co KG der Komplementär-GmbH die Aufwendungen für eine Pensionszusage für ihre Geschäftsführer, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co KG sind, ist in Höhe der Erstattung eine Aktivierung in der Sonderbilanz vorzunehmen.
Sachverhalt
Eine Komplementär-GmbH hat ihren beiden Geschäftsführern, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co KG waren, eine Altersvorsorgung zugesagt. Die daraus resultierende Belastung hat sie in einer Pensionsrückstellungen passiviert. Zugleich hat die GmbH gegenüber der GmbH & Co KG einen gesellschaftsvertraglichen Anspruch auf Auslagenersatz für die Geschäftsführung, welcher auch die Altersversorgung umfasst. Die GmbH & Co KG hat diese Aufwandserstattung gewinnmindernd gebucht. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass dieser Aufwand durch eine gleich hohe Aktivierung des Pensionsanspruchs in der Sonderbilanz der begünstigten Kommanditisten zu neutralisieren ist.
Entscheidung
Das FG weist die Klage als unbegründet ab, da die gewinnmindernden Erstattungen an die GmbH für die gebildeten Pensionsrückstellungen durch einen gleich hohen Ansatz des Anspruchs auf die Sondervergütung in den Sonderbilanzen der geschäftsführenden Kommanditisten auszugleichen sind. Diese Aktivierung resultiert aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG, wonach Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, neben dem Gewinnanteil zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
Dazu gehört auch eine Pensionsanwartschaft, die einem Gesellschafter als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG erteilt wurde. Durch Bildung eines Aktivpostens in der steuerlichen Sonderbilanz wird verhindert, dass die Zuführungen zur Pensionsrückstellung den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft mindern.
Da dieser aktive Bilanzposten nicht gebildet wurde, war das Finanzamt zur Bilanzberichtigung berechtigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ersten Jahre bereits verjährt waren, denn nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist ein unrichtiger Bilanzansatz in der ersten noch änderbaren Bilanz richtig zu stellen. Auch wenn das Finanzamt die unrichtige Handhabung bei einer vorhergehenden Betriebsprüfung nicht beanstandet hatte, steht dem nun erfolgten zutreffenden Ansatz in der Sonderbilanz der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.
Hinweis
Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung, so z.B. BFH, Urteil v. 16.12.1992, I R 105/91, BStBl 1993 II S. 792 und der Auffassung der Finanzverwaltung in R 41 Abs. 8 EStR. Auch sieht das FG den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht dadurch verletzt, dass Pensionsrückstellungen für einen Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH & Co KG bzw. einer GmbH steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind. Es hat aber insoweit die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2004, 3 K 98/00