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Pensionsrückstellung

Tanja Görs
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Zusammenfassung

 
Begriff

Pensionsrückstellungen sind Rückstellungen aus betrieblicher Altersversorgung. Die betriebliche Altersversorgung bildet in Deutschland neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge eine Säule des Alterssicherungssystems. Eine Versorgungszusage (sog. Pensionszusage) kann Altersruhegeld, Invalidenrente und Hinterbliebenenversorgung beinhalten. Sie entsteht meist als Einzel- oder Gesamtzusage, in Form einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrags oder einer Besoldungsordnung. Je nach Verpflichtung kann eine leistungsorientierte Zusage, eine beitragsorientierte Zusage, eine Beitragszusage mit Mindestleistung oder eine Entgeltsumwandlung vorliegen.[1] Bei unmittelbaren Pensionsverpflichtungen erbringt der Bilanzierende die Leistung bzw. die Zahlung unmittelbar an den Berechtigten.

Bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen wird die Erfüllung der Verpflichtung nicht durch das Trägerunternehmen, sondern von einem anderen Rechtsträger vorgenommen. Eine mittelbare Verpflichtung kann sich bei Einschaltung eines externen, selbstständigen Trägers der Altersversorgung, z. B. Direktversicherung, Pensionsfond, Pensions- oder -Unterstützungskasse, gegenüber dem Versorgungsträger oder dem begünstigten Arbeitnehmer im Wege einer Einstandspflicht oder Durchgriffshaftung ergeben.[2]

Das Handelsrecht unterscheidet zwischen sog. Altzusagen und Neuzusagen. Diese Begriffe zeigen, ob die Anwartschaft bis zum oder nach dem 31.12.1986 entstanden ist. Die Bewertung der Pensionsverpflichtungen erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf Basis versicherungsmathematischen Gutachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Ausweis von Pensionsrückstellungen ist handelsrechtlich in § 246 Abs. 1, 2 Satz 2, § 249 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Satz 2, § 253 Abs. 1, 2 ...

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